@fctriesel
Ich habe da tatsächlich keine Ahnung, wundere mich aber, dass die KÜS als unzulänglich erklärt wird, aber HUs machen darf.
@ mounty
Habe ich bereits:
Mail 3:
Hallo!
Die Aussage, dass durch das nachträgliche Verändern eines Scheinwerfers die Bauartgenehmigung (BG) des Scheinwerfers erlischt ist richtig!
Die Aussage, dass durch das Erlöschen der BG die Betriebserlaubnis (BE) des Fahrzeugs grundsätzlich erlischt ist falsch!
Meine Aussage bedeutet kurz gesagt, wenn kein §19(2) StVZO, dann kein §19(3)! (also genau umgekehrt, wie Sie interpretiert haben)!
Ein Beweis für die Richtigkeit meiner Ausführungen können Sie auch aus dem aktuellen Tatbestandskatalogs des KBA entnehmen :
http://www.kba.de/DE/ZentraleRegister/FAER/BT_KAT_OWI/bkat_owi_01052014_pdf.pdf?__blob=publicationFile&v=4
TBNR 349136
....was würde diese Festlegung für einen Sinn machen, wenn dies immer mit dem Tatbestand einer erloschenen BE gleichgesetzt würde!?
Mit freundlichen Grüßen
Ende der Mail
Quelle: KÜS Bundesgeschäftsstelle
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