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  1. #261
    Erfahrener Benutzer Avatar von logo103d
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    @fctriesel

    Ich habe da tatsächlich keine Ahnung, wundere mich aber, dass die KÜS als unzulänglich erklärt wird, aber HUs machen darf.

    @ mounty

    Habe ich bereits:

    Mail 3:

    Hallo!

    Die Aussage, dass durch das nachträgliche Verändern eines Scheinwerfers die Bauartgenehmigung (BG) des Scheinwerfers erlischt ist richtig!
    Die Aussage, dass durch das Erlöschen der BG die Betriebserlaubnis (BE) des Fahrzeugs grundsätzlich erlischt ist falsch!

    Meine Aussage bedeutet kurz gesagt, wenn kein §19(2) StVZO, dann kein §19(3)! (also genau umgekehrt, wie Sie interpretiert haben)!

    Ein Beweis für die Richtigkeit meiner Ausführungen können Sie auch aus dem aktuellen Tatbestandskatalogs des KBA entnehmen :

    http://www.kba.de/DE/ZentraleRegister/FAER/BT_KAT_OWI/bkat_owi_01052014_pdf.pdf?__blob=publicationFile&v=4

    TBNR 349136

    ....was würde diese Festlegung für einen Sinn machen, wenn dies immer mit dem Tatbestand einer erloschenen BE gleichgesetzt würde!?



    Mit freundlichen Grüßen

    Ende der Mail

    Quelle: KÜS Bundesgeschäftsstelle
    Geändert von logo103d (09.03.2016 um 13:17 Uhr)
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  2. #262
    Moderator Avatar von fctriesel
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    Du, mir wäre das auch genauso neu wie schleierhaft wenn dem wirklich so wäre.
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  3. #263
    Erfahrener Benutzer Avatar von logo103d
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    Warum das KBA in seinen bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog die TBNR 349136 aufgenommen hat, ist mir inzwischen auch schleicherhaft, aber nicht neu

    Der vollständigkeitshalber muss ich diese Mail noch posten:

    Mail 2:

    Hallo Herr ...,

    Sie haben Recht die Rechtslage ist nicht einfach zu verstehen.

    Ich versuche ihnen den Sachverhalt des §19 StVZO etwas zu vereinfachen:

    Der §19 (2) StVZO beschreibt wann die Betriebserlaubnis eines Fahrzeugs erlöschen kann.

    Am Beispiel einer Leuchte kann man sagen, dass durch eine Änderung in diesen Bereich weder das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert werden kann, noch die Fahrzeugart verändert werden kann. Bleibt einzig der Fall, wenn durch diese Veränderung eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist. Durch die Formulierung „...zu erwarten...“ ist eine gewisse Bestimmtheit dieses Sachverhalts beschrieben, die nach Sachverständigenermessen und Erfahrungswerten als gefährdend einzustufen sind.

    Bei einer anderen Motorvariante, ist der Sachverhalt sehr eindeutig -> Veränderung von Abgas- und Geräuschverhalten -> BE erloschen
    Eine Gefährdung durch eine wie auch immer geartete Veränderung ist da etwas schwieriger.

    Das Messverfahren, um eine Blendung faktisch zu beweisen ist tatsächlich schwierig und in vielen Fällen sicher auch überzogen, allerdings lässt sich über die meisten der bei der Hauptuntersuchung zur Anwendung kommenden Scheinwerfereinstellprüfgeräte der Lichtverlauf und die Beleuchtungsstärke so darstellen, dass es für eine rechtliche Bewertung ausreicht.

    Nebenbei erwähnt ist bei einer Blendung (wenn sie den gegeben ist) von einem schwerwiegenden Verstoß auszugehen!
    Ein eindeutiges Beispiel hierfür wäre ein Xenon-Kit mit einer 3 mal so hohen Lichtstärke, wie das konventionelle Halogenabblendlicht und einer Lichtverteilung oberhalb der gesetzlich geforderten Hell-Dunkelgrenze.

    Der §19 (3) StVZO kommt einfach ausgedrückt erst zum Tragen, wenn ein Sachverhalt laut Abs. 2 nahe liegend ist. Liegt kein Sachverhalt vor, der die Betriebserlaubnis zum Erlöschen bringen kann bleibt der Abs. 3 unberührt.

    Ist der Sachverhalt durch eine Sachverständigeneinschätzung nicht zu klären, so ist ein Gutachten zur Legalisierung bzw. Beweisführung zu erstellen.

    Bei der Verwendung einer nicht genehmigten Tagfahrleuchte zum Beispiel ist in den meisten Fällen von einer reinen Unvorschriftsmäßigkeit auszugehen.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ende der Mail

    Quelle: KÜS Bundesgeschäftsstelle
    Geändert von logo103d (09.03.2016 um 13:16 Uhr)
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  4. #264
    Moderator Avatar von A4-Avant-FSI
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    Von wem kommt die Mail
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    fährste quer...siehste mehr

    ehemals A4-Avant-TDI

    mein Teilemarktblog http://www.a4-freunde.com/blog.php?248-K%E4ufe-und-Verk%E4ufe-im-Teilemarkt




  5. #265
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    KÜS wohl, sonst war bisher keiner so gesprächig.

  6. #266
    Erfahrener Benutzer Avatar von logo103d
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    Ich habe mir mal die Mühe gemacht und ein wenig im internen System nach dem Thema Erlöschen der BE gesucht.
    Ich bin fündig geworden.

    Es gibt eine Arbeitsgruppe, die sich dem Thema angenommen hat.

    Als Tatbestand wurde immer wieder, auch bei der Beleuchtung

    TBNR 330000

    Sie haben das unvorschriftsmäßig *) gebaute Fahrzeug bzw. dessen unvorschriftsmäßig *) gebauten Anhänger in Betrieb genommen.

    § 30, § 69a StVZO; § 24 StVG; -- BKat

    (B - 0) 25,00 €

    und bei Gefahrenerhöhung

    TBNR 330600

    Sie haben das unvorschriftsmäßig *)
    gebaute Fahrzeug bzw. dessen unvorschriftsmäßig *) gebauten Anhänger in Betrieb genommen.

    Die Verkehrssicherheit war dadurch wesentlich beeinträchtigt.

    § 30, § 69a StVZO; § 24 StVG; 214.2 BKat

    B - 1 90,00 €

    herangezogen.

    Das bedeutet, dass jedes Mal eine Gefahrenprognose gemacht wird!

    Sehr interessant finde ich hierbei, dass nicht nur diverse Polizeibeamte (einer aus Mainz/ Rheinland-Pfalz) beteiligt sind, sondern auch ein Dipl.-Ing. (FH) der DEKRA Bremen -Unfallanalytik

    Meine hier gemachten Angaben werden dort bestätigt und das sogar von der Dekra, was hier selbstverständlich ignoriert werden wird, wie festgestellt wurde.

    Wie können die beiden o.a. TBNR neben TBNR 349136 in den bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog des Kraftfahrtbundesamtes höchstselbst gelangen, wenn doch immer die BE erlischt?

    Und wie kommt es, dass die Dekra, die weit über der KÜS steht, dort meine Meinung vertritt?
    Geändert von logo103d (08.03.2016 um 05:25 Uhr)
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  7. #267
    Erfahrener Benutzer Avatar von Hille 1,8T
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    Langsam wird es doch langweilig
    Muss Avant zustimmen
    Du wirfst mit Paragraphen um Dich und
    Suchst ein Heilmittel dein Auto BE tauglich zu machen

    Deine oben genannten TBNR beziehen sich dich auf das äussere also Karosse etc

    DieTBNR 349136 aber speziell auf Lichtechnische Einrichtungen.

    Also ist doch hier § 49a StVZO (Lichttechnische Einrichtungen) interessant.
    2.0TSI + DQ381 in Use

  8. #268
    Erfahrener Benutzer Avatar von Perry Rhodan
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    Wie läuft es denn nun in der Praxis in einer Verkehrskontrolle Logo103d, dass solltest Du Dich fragen.

    Variante 1: Keiner bemerkt Deinen Umbau - Thema durch und die ganze Diskussion hier umsonst.

    Variante 2: Ein Kollege bemerkt den Umbau und bietet Dir an die Birne vor Ort zu tauschen und entlässt Dich mit einer Verwarnung. Thema durch, Diskussion umsonst.

    Variante 3: Kollege bemerkt den Umbau und will Dir zumindest einen kleinen Denkzettel geben, weis es vlt nicht besser oder was auch immer und drückt Dir 25 Euro rein.

    Variante 4: Ein Kollege bemerkt Deinen Umbau und will Dir das volle Brett geben, schreibt das Maximum auf und Du bist im Punktebereich (oder zumindest im doppelpreisigen Bereich des Verstoßes gem. Tatbestandskatalog) - da auf jeden Fall mit Vorsatz. Weil aus "Versehen" baut sowas keiner um.

    Variante 5: Ein Kollege sieht es wie in Variante 4 sucht aber weiter und findet noch mehr - ich sag mal 3 Punkte die nicht ok sind. Was kann folgen:
    a. Untersagung der Weiterfahrt.
    b. Sicherstellung zur Erstellung eines technischen Gutachtens.

    Bei b (was in der Regel NICHT bei nur einem Verstoß erfolgt sondern ein paar mehr Gründe hat) wird das Fahrzeug abgeschleppt und dann bei einem "polizeifreundlichen " Gutachter in Augenschein genommen. In der Regel wird dann der Verstoß als Erlöschen der BE festgestellt und der Verursacher trägt die vollen Kosten.

    Gründe für Sicherstellungen können sein:
    Sicherstellung zur Erstellung eines technischen Gutachtens
    Sicherstellung aus Umweltschutzgründen (z.B. Öl läuft aus)
    Sicherstellung aus Gründen der Eigentumssicherung
    Sicherstellung zur Verhinderung der Verschleierung von Straftaten.

    Im Regelfall wird Deine LED Lampe auf Variante 1 oder 2 hinaus laufen. Es kann aber auch Variante 4 oder 5 sein.
    Ganz wichtig ist hier: Wie es in den Wald hinein schallt so hallt es auch wieder heraus. Wenn Du in einer Kontrollsituation anfängst, mit Paragraphen um dich zu werfen wird man sicherlich genauer suchen, ob nicht noch mehr vorliegt. Darüber solltest Du Dir durchaus im Klaren sein.


    Noch zu Variante 4 und 5: natürlich kannst Du dann versuchen rechtlich vorzugehen. Allerdings sage ich Dir gleich - ein lichttechnisches Gutachten ist nicht eben billig und ein Richter wird sich am ehesten auf das Gutachten stützen, welches der o.g. Gutachter erstellt hat.

    Gegen Variante 3 vorzugehen wäre finanzieller Selbstmord .
    Gruß, Stephan
    Spritmonitor.de

  9. #269
    Erfahrener Benutzer Avatar von VXExperiment
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    Das einzige was ich aus dem letzten Post von Logo schließen kann (beim groben überfliegen), dass die augenscheinliche Rechtslage nicht mit der Straffestsetzung der Polizei übereinstimmen. Meines Erachtens ist die Rechtslage klar. Ein erlöschen der BE ist dann eingetreten wenn ein Bauartgeprüftes Teil verändert wurde.

    Es scheint nun so, dass die Polizei diese Tatsache nur als Verstoß abtut, aber das geltende Recht klar einen Gesetzesverstoß vorsieht, liegt hier auch auf der Hand.

    Letztenendes müsste eins von beiden angepasst werden um eine eindeutige und übereinstimmende Aussage zu diesem Thema zu treffen.

    Fakt ist allerdings, dass das Einbauen einer nicht zugelassenen Lampe unzulässig ist. Und daran lässt sich nichts rütteln.
    A4 Randgruppe Ulm
    In Ulm und um Ulm herum schrauben wir wie dumm

  10. #270
    Erfahrener Benutzer Avatar von logo103d
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    Nein, nein, nein...

    In den Kommentierungen zu § 19 StVZO in der aktuellen Fassung (Vgl. Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage, Verlag C.H.Beck München 2015, Rz) wird es so beschrieben, wie von mir und dem ahnungslosen Mann der KÜS beschrieben.

    Abs. 3 kommt erst nach Prüfung von Abs. 2 zum Tragen und wird nicht mehr alleinstehend gesehen.

    Wenn man da nicht auf dem Laufenden ist, ist die Handhabung eben falsch.

    Ich habe mich beim Schriftverkehr mit dem KÜS-Mitarbeiter ja nicht zu erkennen gegeben und habe allgemein eure Argumente zur Diskussion gestellt.

    Das musste ich machen, damit ich die Antworten nicht beeinflusse und vollkommen nichtssagende Antworten wie die der Dekra (Votex) vermieden werden.

    Zitat Zitat von Hille 1,8T Beitrag anzeigen
    Langsam wird es doch langweilig
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    Deine oben genannten TBNR beziehen sich dich auf das äussere also Karosse etc

    Die TBNR349136 aber speziell auf Lichtechnische Einrichtungen.

    Also ist doch hier § 49a StVZO (Lichttechnische Einrichtungen) interessant.


    Ja, ich gebe dir Recht, es wird wirklich sehr langweilig und zeitweilig habt ihr mich echt verwirrt.

    Und deine Behauptung, die TBNR würde sich auf die Karosse beziehen, ist schlicht falsch.

    Bereits in Post 164 habe ich auf die TBNR 349136 hingewiesen...

    Was die lichttechnischen Einrichtungen angeht, gibt es nach § 49a StVZO keinen teureren Verstoß als diesen 20 € Verstoß.

    Eine Gefahrenerhöhung ist dort gar nicht vorgesehen und über 49a StVZO ist ein Erlöschen der BE gar nicht möglich.

    Ich komme nicht umhin zu sagen, dass ein Blick in die Links in der Tat hilfreich wäre.

    Wenn man über die lichttechnischen Einrichtungen ein Erlöschen der BE erreichen will, muss man über die TBNR 330000 und 330600 gehen.

    Auch diesen Anstoß gab ich bereits im Post 164, was natürlich nicht gelesen wurde.

    - - - - - Beiträge automatisch zusammengeführt - - - - -

    Natürlich habe ich auch hinterfragt, warum die KÜS keine Vollabnahmen machen darf, weil mir von fctriesel hier ja zu Recht Unkenntnis vorgeworfen wurde.
    Ob andere es hier gewusst hätten, es wirklich von Wichtigkeit ist und man deshalb enttäuscht sein muss, möchte ich nicht beurteilen.

    Ich werfe euch eure Unkenntnis auch nicht vor

    Hier die letzte Mail:

    Guten Morgen Herr ...,

    Ihre Erwartungshaltung bzgl. des Vorgehens der Polizei kann ich nicht teilen. Es wird sicher immer Beamte bzw. auch Sachverständige geben, die etwas übereifrig sind oder nicht auf dem aktuellen Stand der Verordnungslage sind. Allerdings kann ich Ihnen aus Erfahrung sagen, dass die meisten der Polizeibeamten durchaus ihr Handwerk verstehen und den Tatbestandskatalog (Bußgeldkatalog) entsprechend zum Ansatz bringen.

    Vollabnahmen nach §21 StVZO dürfen laut Verordnungsgeber nur von amtlich anerkannten Sachverständigen einer Technischen Prüfstelle durchführen. Dies ist ein Überbleibsel des Prüfmonopols früherer Zeiten. Es sollte demnach nur eine Technische Prüfstelle in Deutschland geben. Als die Grenzen zu Ostdeutschland geöffnet wurden wollte der TÜV das dazu notwendige Prüfstellennetz zur Technischen Prüfstelle im Osten nur zusagen, wenn sie im Gegenzug finanzielle Unterstützung vom Staat erhalten. Die DEKRA war die erste Überwachungsorganisation, welche die notwendigen Voraussetzungen schaffen wollten und die Umsetzung zusagten und nachfolgend die Berechtigung erhielten.

    Mit freundlichen Grüßen

    Quelle: KÜS Bundesgeschäftsstelle
    Geändert von logo103d (09.03.2016 um 13:16 Uhr)
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  11. #271
    Erfahrener Benutzer Avatar von Hille 1,8T
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    . Und deine Behauptung, die TBNR 349136 würde sich auf die Karosse beziehen, ist schlicht falsch.
    Hab ich doch nie geschrieben...
    2.0TSI + DQ381 in Use

  12. #272
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    Zitat Zitat von Hille 1,8T Beitrag anzeigen
    Hab ich doch nie geschrieben...
    Du hast Recht, sorry, da habe ich mich vertan... und die Nummer 349136 rausgelöscht.
    Geändert von logo103d (08.03.2016 um 14:44 Uhr)
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  13. #273
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    Abschließend zu dieser Angelegenheit nachdem ich mich geoutet und für meine Vorgehensweise entschuldigt habe, folgende Antwort:



    Ich hatte schon so ein Gefühl...

    Kein Problem!

    Alle Aussagen, die ich getätigt habe sind über die Technische Leitung der KÜS und Vertreter des Bundesverkehrsministeriums, zu dessen Vertretern ich sogar persönlichen Kontakt habe, verifiziert. Laut Rückmeldung unseres Technischen Leiters ist dies übrigens auch keine KÜS-Auslegung, sondern wird von den Technischen Leitern aller Mitbewerber so mitgetragen und ist außerdem über gemeinschaftliche Arbeitskreise und Gremien auch so abgestimmt. In der ein oder anderen Organisation dringen diese Informationen der Technischen Leitung nicht bis zur Basis und nicht in die Köpfe einiger Prüfingenieure. Auch beim KBA arbeiten nur Menschen, so dass auch hier Fehler möglich sind.

    Trotz aller Argumente werden wir nicht alle überzeugen können, ich persönlich werde aber nicht müde es immer wieder zu versuchen und scheue auch keine Diskussion mit Vertretern anderer Prüforganisationen –Sehe das absolut sportlich!

    Sollten Sie in der Zukunft weitere Argumentationshilfen brauchen, können Sie mich gerne wieder auf diesem Weg, aber auch gerne telefonisch (unter Telefonnummer) kontaktieren. Gegen eine Nennung Ihrer Quelle (KÜS Bundesgeschäftsstelle) haben wir nichts einzuwenden, da wir uns argumentativ im Vorteil sehen.

    Grauzonen und Auslegungsspielräume wird es immer geben, welche dann eventuell gerichtlich geklärt werden müssen. Es liegt allerdings an der Kompetenz von uns Fachleuten entsprechende Indizien für einen Entscheidungsfindung zusammen zu tragen und nicht mit Floskeln „Was dran ist muss gehen!“ oder „Ohne Nachweis einer Genehmigung geht garnix!“

    Mit freundlichen Grüßen


    Quelle: KÜS Bundesgeschäftsstelle
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  14. #274
    Moderator Avatar von fctriesel
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    Logo, Mensch, ich habe dir doch keine Unwissenheit vorgeworfen, im Grunde kann ich deinen Ausführungen sehr gut folgen.
    Mit meinen überspitzten Anworten wollte ich einen anderen Benutzer durch den Kakao ziehen der hier rege mitdiskutiert ohne richtigen Background zu haben.
    Sent from my Nokia 3210.

  15. #275
    Moderator/Redakteur/Forensponsor Avatar von mounty
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    Ma da bin ich ja mal gespannt was mir das Bundesministerium für Verkehr Antwortet, falls Sie Antworten
    Die STVO behindert meinen Fahrstil Kein Technischer Support per PN

  16. #276
    Erfahrener Benutzer
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    07.09.2009
    Es bleibt in jedem Fall folgender Tatbestand: der TE arbeitet als institutionalisierte Petze.

    Aus der Familie aus der ich stamme, sind drei Dinge verpönt: Katholiken, die FDP und "Polizist werden"

    Ich schließ das Thema gleich mal.


    Polizei ist informiert.

    Gruß

    Eike
    Ich hab schon Schlimmeres für weniger getan - good bye Thomas

  17. #277
    Benutzer Avatar von emjayxxmk4
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  18. #278
    Benutzer Avatar von A4nutzer
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    Ich geb den Vorredner (Am Anfang) mal Recht mit den Links zur BE, ich wollte am alten B6 Xenon nachrüsten und hätte ALWR und SWRA nachrüsten müssen, habs gelassen aus Kosten gründen.

    ja und dann wurde das eingeführt -
    http://www.a4-freunde.com/content.php?331-Neue-Bi-Xenonscheinwerfer-mit-LED-TFL-von-Osram

    also ist das mit der BE nur was fürs Papier..
    ..die Pfennige machen die Millionen..

  19. #279
    Erfahrener Benutzer
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    Was hat das damit zu tun? 35W Xenon ohne ALWR und SWRA und 25W Xenon ohne ALWR und SWRA aber mit ABE sind doch zwei paar Schuhe.

  20. #280
    Moderator/Redakteur/Forensponsor Avatar von mounty
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    02.02.2003
    Das ist eben das Problem die Leute informieren sich nicht richtig, denken halt Xenon ist Xenon und dann kommen solche Aussagen. So einfach ist es aber eben nicht was hier doch wohl nun deutlich genug geworden ist.
    Die STVO behindert meinen Fahrstil Kein Technischer Support per PN

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