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  1. #181
    Moderator Avatar von A4-Avant-FSI
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    Ja du bleibst bei deinem Starrsinn und drehst es dir hin wie es brauchst
    Das mit der Bastel LED aufm Dekrahof warst, heißt doch nichts zwangsläufig auch mängelfreiheit, er hats wohl eher nichts gesehn oder das TFL war aus
    Du nimmst dir für deinen Fall genau den Passus raus der dir paßt
    hast du Feuerschweif am Heck...spült das Wasser alles weg...
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  2. #182
    Benutzer Avatar von emjayxxmk4
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    Es führt doch zu nichts.

    Jedem das seine.


    Wo ist Haviii wenn man ihn braucht?!

  3. #183
    Erfahrener Benutzer Avatar von D31n1
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    Zitat Zitat von logo103d Beitrag anzeigen
    Ein Erlöschen muss nachgewiesen werden.
    .....Ich werde nun nichts mehr dazu schreiben, weil es sinnlos ist.
    im Allgemeinen bezeichnet man Leute wie dich auch als beratungsresistent.
    Bevor hier noch weiter Irreführung betrieben wird sollte man den Deckel zumachen.

    Vollstrecker, waltet eures Amtes
    Schluck du Specht!

  4. #184
    Moderator/Redakteur/Forensponsor Avatar von mounty
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    Erlöschen der Betriebserlaubnis

    Das hat 0 mit Beratungsresistent zu tun! Der TÜV hat kein Recht ihm das Verlassen des Hofes der Prüfstelle zu verweigern noch ihm die Plakette zu entfernen wegen seiner TFL!! Das geht auch schon aus meinem vorherigen Post hervor. Eine Gefährdung liegt nämlich nicht vor und wird sich hier nur von vielen herbeigeredet, was völlig überzogen ist!

    @votex der §19 der StVZO ist für alle bindend, für die Polizei genauso wie den TÜV und nur den habe ich zitiert, bzw aus dessen Handbuch zum §19 StVZO!

    Zitat Zitat von A4-Avant-FSI Beitrag anzeigen
    Oder entscheidest du was eine Gefährdung ist und was nicht
    Im Falle der Verkehrskontrolle tut das der Polizist vor Ort, also auch er falls er noch im Außendienst tätig ist.

    Aber vielleicht schafft es ja mal einer den TÜV oder das KBA zu der Problematik anzuschreiben, mein TÜV Prüfer der auch Sonderabnahmen macht hat mir nämlich das von mir zitierte Buch empfohlen da es bei den Prüfstellen Verwendung findet. Der hat mir das mit der BE auch bestätigt.
    Geändert von mounty (01.03.2016 um 15:20 Uhr)
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  5. #185
    Moderator Avatar von A4-Avant-FSI
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    Das es der Beamte vor Ort entscheidet is ja klar
    Logo allerdings stellt es so hin als ob seine Meinung wie es zu handhaben ist allg. von den Kollegen so gesehn wird
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  6. #186
    Moderator/Redakteur/Forensponsor Avatar von mounty
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    Übrigens hier mal eine Gerichtliche Entscheidung zum Thema BE erlöschen, wo hier im Forum behaupte ich und in dem Fall schließe ich mich nicht mit aus zu 99% gesagt hätten Klar da is die BE weg:

    Eine falsche Reifengröße bedeutet nicht immer gleich das sofortige Erlöschen der Betriebserlaubnis.

    Zu einer interessanten Entscheidung kam das OLG Düsseldorf in folgendem Beschluß vom 21.8.1996 (2 Ss (OWi) 240/96 – (OWi) 91/96 II).

    Das Abweichen der Größe eines Fahrzeugreifens von der in der Betriebserlaubnis verzeichneten Größe führt nicht zwangsläufig zum Erlöschen der Betriebserlaubnis. Nach § 19 II 2 Nr. 2 StVZO erlischt die Betriebserlaubnis eines Fahrzeuges, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist.

    Dazu reicht es nicht aus, daß Fahrzeugteile verändert werden, deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist oder deren Betrieb eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verursachen kann. Die bloße Möglichkeit einer Gefährdung genügt danach nicht, sondern eine Gefährdung muß zu erwarten sein.

    Dies setzt ein gewisses Maß an Wahrscheinlichkeit voraus. Räder und Bereifung sind für die Verkehrssicherheit zwar von besonderer Bedeutung, so daß Änderungen vielfach zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen werden. Es reicht jedoch nicht, daß die Verwendung einer von der Betriebserlaubnis abweichenden Reifengröße festgestellt wird, sondern darüber hinaus bedarf es der Feststellung, daß hierdurch eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu erwarten ist.
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  7. #187
    Erfahrener Benutzer Avatar von logo103d
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    Zitat Zitat von mounty Beitrag anzeigen
    Übrigens hier mal eine Gerichtliche Entscheidung zum Thema BE erlöschen, wo hier im Forum behaupte ich und in dem Fall schließe ich mich nicht mit aus zu 99% gesagt hätten Klar da is die BE weg:

    Eine falsche Reifengröße bedeutet nicht immer gleich das sofortige Erlöschen der Betriebserlaubnis.

    Zu einer interessanten Entscheidung kam das OLG Düsseldorf in folgendem Beschluß vom 21.8.1996 (2 Ss (OWi) 240/96 – (OWi) 91/96 II).

    Das Abweichen der Größe eines Fahrzeugreifens von der in der Betriebserlaubnis verzeichneten Größe führt nicht zwangsläufig zum Erlöschen der Betriebserlaubnis. Nach § 19 II 2 Nr. 2 StVZO erlischt die Betriebserlaubnis eines Fahrzeuges, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist.

    Dazu reicht es nicht aus, daß Fahrzeugteile verändert werden, deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist oder deren Betrieb eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verursachen kann. Die bloße Möglichkeit einer Gefährdung genügt danach nicht, sondern eine Gefährdung muß zu erwarten sein.

    Dies setzt ein gewisses Maß an Wahrscheinlichkeit voraus. Räder und Bereifung sind für die Verkehrssicherheit zwar von besonderer Bedeutung, so daß Änderungen vielfach zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen werden. Es reicht jedoch nicht, daß die Verwendung einer von der Betriebserlaubnis abweichenden Reifengröße festgestellt wird, sondern darüber hinaus bedarf es der Feststellung, daß hierdurch eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu erwarten ist.
    Na, da glaube ich doch kein Wort von, der Richter muss starrsinnig, beratungsresistent und nicht engagiert sein und dreht sich das hin, wie es ihm gerade passt.



    Zitat Zitat von A4-Avant-FSI Beitrag anzeigen
    Das es der Beamte vor Ort entscheidet is ja klar
    Logo allerdings stellt es so hin als ob seine Meinung wie es zu handhaben ist allg. von den Kollegen so gesehn wird
    Ja, sie sollten es so sehen wie ich, weil es so ist.

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist übrigens nicht verhandelbar!

    http://www.verkehrslexikon.de/Texte/...rlaubnis02.php

    Einfach mal reinschauen, lesen und natürlich verstehen...und wenn weit genug gelesen wurde, kommt das Wort Verhältnismäßigkeit, welches bitte Beachtung finden sollte.

    Ungefähr so, wie ich es nun elendig häufig angemerkt habe.
    Geändert von logo103d (01.03.2016 um 21:28 Uhr)
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  8. #188
    Erfahrener Benutzer Avatar von D31n1
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    Nicht verkannt werden darf allerdings, dass solche Übersichten (vgl. Beispielkatalog des Bundesministers für Verkehr, VkBl 1994, 159 f; abgedr. auch b. Jagusch/Hentschel, § 19 StVZO Rdnr. 12) ohnehin nicht den Charakter einer Rechtsverordnung haben und deshalb auch unter der früheren Gesetzesfassung für die Gerichte weder verbindlich noch erschöpfend waren (vgl. BGHSt 32, 16ff.). Ebenso wie die Bedeutung solcher Auslegungshilfen (vgl. zum Begriff BGH, aaO) für die frühere Gesetzeslage daher nicht überbewertet werden darf, dürfen die den Behörden nach der Neufassung der Verordnung verbleibenden Regularien nicht unterschätzt werden. Hinzuweisen ist dabei schon auf § 19 II 4 StVZO in dem ausdrücklich auf die Regelung des § 17 III StVZO verwiesen wird. Danach kann die Verwaltungsbehörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens oder die Vorführung des Fahrzeuges auf Kosten des Fahrzeughalters anordnen, wenn Anlass für die Annahme besteht, dass infolge von Veränderungen die Betriebserlaubnis erloschen ist (vgl. Jagusch/Hentschel, § 19 StVZO Rdnr. 6; Lütkes/Meier/Wagner/Emmerich, Straßenverkehr, Bd. 1 3, § 19 StVZO Rdnr. 1 [zu § 19 II a. E.] ). Außerdem kommt bei der Veränderung von Teilen, deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist, ein Verstoß gegen die betreffende Beschaffenheitsvorschrift oder gegen § 31 II StVZO in Betracht (vgl. Jagusch/Hentschel, § 19 StVZO Rdnr. 8).
    Schluck du Specht!

  9. #189
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    Ich sage nur : 10 Richter 11 Meinungen.

    Und wenn es nicht etwas Sachlicher wird, mache ich hier zu.
    Man kann durchaus kontrovers Diskutieren, aber hier werden nur noch mit Gewalt Stellungen verteidigt.

    Wer möchte sich anmassen, ein Jurastudium hinter sich zu haben?
    Wohl die wenigsten oder niemand von uns ...

    Also bitte Jungs ...
    Heutzutage ist es schwer Dumm zu sein, weil die Konkurrenz so gigantisch ist. Für Beschwerden: http://www.a4-freunde.com/sendmessage.php

  10. #190
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    Fakt ist:

    LED als Leuchtmittel für Scheinwerfer die dafür nicht vorgesehen sind, sind nicht zugelassen und damit nicht Vorschriftsmäßig.

    Und alleine schon deswegen sollte man darüber nicht einmal nachdenken.

    Die Diskussion über erlöschen der BE ändert nichts an dieser Tatsache!

    Und von einem Polizisten erwarte ich eine gewisse Vorbild Funktion.

    A4 Randgruppe Ulm
    In Ulm und um Ulm herum schrauben wir wie dumm

  11. #191
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    Zitat Zitat von D31n1 Beitrag anzeigen
    Genau, ab diesem Passus lesen und verstehen gilt auch für dich...


    Nicht verkannt werden darf allerdings, dass solche Übersichten (vgl. Beispielkatalog des Bundesministers für Verkehr, VkBl 1994, 159 f; abgedr. auch b. Jagusch/Hentschel, § 19 StVZO Rdnr. 12) ohnehin nicht den Charakter einer Rechtsverordnung haben und deshalb auch unter der früheren Gesetzesfassung für die Gerichte weder verbindlich noch erschöpfend waren (vgl. BGHSt 32, 16ff.). Ebenso wie die Bedeutung solcher Auslegungshilfen (vgl. zum Begriff BGH, aaO) für die frühere Gesetzeslage daher nicht überbewertet werden darf, dürfen die den Behörden nach der Neufassung der Verordnung verbleibenden Regularien nicht unterschätzt werden. Hinzuweisen ist dabei schon auf § 19 II 4 StVZO in dem ausdrücklich auf die Regelung des § 17 III StVZO verwiesen wird. Danach kann die Verwaltungsbehörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens oder die Vorführung des Fahrzeuges auf Kosten des Fahrzeughalters anordnen, wenn Anlass für die Annahme besteht, dass infolge von Veränderungen die Betriebserlaubnis erloschen ist (vgl. Jagusch/Hentschel, § 19 StVZO Rdnr. 6; Lütkes/Meier/Wagner/Emmerich, Straßenverkehr, Bd. 1 3, § 19 StVZO Rdnr. 1 [zu § 19 II a. E.] ). Außerdem kommt bei der Veränderung von Teilen, deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist, ein Verstoß gegen die betreffende Beschaffenheitsvorschrift oder gegen § 31 II StVZO in Betracht (vgl. Jagusch/Hentschel, § 19 StVZO Rdnr. 8).
    Habe ich...

    Das es aber bei einer Verwarnung von 25 € bei eben einer Geringfügigkeit aus Verhältnismäßigkeitsgründen gar nicht dazu kommt, ist dir klar?

    Wir sind immer noch beim TFL.

    Als Quintessenz sollte mitgenommen werden, dass es sich ohne Gefährdung um einen 25 € Verstoß handelt und nicht um das Erlöschen der Betriebserlaubnis.
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  12. #192
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    Zitat Zitat von logo103d Beitrag anzeigen
    Habe ich...

    Das es aber bei einer Verwarnung von 25 € bei eben einer Geringfügigkeit aus Verhältnismäßigkeitsgründen gar nicht dazu kommt, ist dir klar?

    Wir sind immer noch beim TFL.

    Als Quintessenz sollte mitgenommen werden, dass es sich ohne Gefährdung um einen 25 € Verstoß handelt und nicht um das Erlöschen der Betriebserlaubnis.
    Was nach wie vor bedeutet es, dass das LED TFL nicht zulässig ist.

    Bei einer Kontrolle kostet es 25€ und kein erlischen der BE

    Bei einem Unfall: Versicherung wird das TFL als Ursache angeben und sich weigern zu zahlen. Und dabei ist es Versicherungstechnisch "fast" egal ob fahren ohne BE oder nur ein Verstoß gegen geltende Beleuchtungsvorschriften.
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  13. #193
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    So wie es auf den vorherigen Seiten geschrieben steht, u.a. auch mit dem Verweis in Rtg. Versicherung und dem Kausalzusammenhang.

    - - - - - Beiträge automatisch zusammengeführt - - - - -

    Für mich ist das Thema nun endgültig durch.
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  14. #194
    Erfahrener Benutzer Avatar von Stefan2.0TDI
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    Es ist und bleibt Auslegungssache!

    Ich gebe dir Brief und Siegel dass auch die Gerichte sich nicht einig sein werden bei dieser Frage.

    Und ich gebe dir auch Brief und Siegel dass es Polizisten geben wird die dir deswegen das Auto stilllegen.
    Die sind dann eben nicht so gut informiert wie du es bist

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  15. #195
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    Zitat Zitat von Stefan2.0TDI Beitrag anzeigen
    ......

    Und ich gebe dir auch Brief und Siegel dass es Polizisten geben wird die dir deswegen das Auto stilllegen.
    Die sind dann eben nicht so gut informiert wie du es bist
    Oder vielleicht besser
    the only life is aircooled drive http://www.vw411-412.de VCDS habe ich auch....

  16. #196
    Moderator/Redakteur/Forensponsor Avatar von mounty
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    So nu haben wir den Mist, das KBA hat auf meine Anfrage zum Einbau nicht zugelassener Leuchtmittel geantwortet, hat das aber wohl Falsch verstanden und antwortet mit dem Einbau nicht Zugelassener Leuchten, was für mich ja nicht gleichbedeutend mit Leuchtmitteln ist!

    Klicke auf die Grafik für eine größere Ansicht 

Name:	KBA.JPG 
Hits:	15 
Größe:	161,2 KB 
ID:	312034

    Hab da nochmal etwas Spezifischer nachgefragt was speziell die Leuchtmittel (Led's oder andere Glühlampen ohne Zulassung/E Kennzeichnung) angeht und bin gespannt was die Antwort ist.
    Geändert von mounty (04.03.2016 um 09:06 Uhr) Grund: E-mail Adresse Entfernt
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  17. #197
    Moderator Avatar von A4-Avant-FSI
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    Also hat Logos Karre jetzt amtlich keine BE Verhältnismäßigkeit hin oder her
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  18. #198
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    Da stimme ich Ulf zu. Leuchten und Leuchtmittel sind nicht das gleiche
    Wobei falsche Leuchtmittel die Zulassung der Leuchten erlöschen lässt und damit die Aussage der KBA-Dame wiederum korrekt ist.

    Ulf hat sicherlich nochmal nachgefragt - oder?
    Schluck du Specht!

  19. #199
    Moderator/Redakteur/Forensponsor Avatar von mounty
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    Hab ich ja ergänzt, habe grad nochmal ne Mail raus um gezielt zu Led's und/oder anderes nicht zugelassenes Glühobst nachzufragen!
    wie es sich da verhält, ob dadurch die Bauartgenehmigung der Leuchten erlischt und somit dann die BE des Fahrzeugs.
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  20. #200
    Moderator Avatar von A4-Avant-FSI
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    Im Fahrzeug Leuchten verbaun heißt für mich Leuchtmittel verbaun
    Sie meint sicher nicht irgendwelche Neon-Fußraumleuchten
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