[h=2]Gesetzliche Bestimmungen[/h] In Abhängigkeit vom Nickverhalten des Fahrzeuges bei verschiedenen Beladungszuständen ist seit dem 1. Januar 1990 bei allen Neuwagen in Deutschland zumindest eine manuelle Leuchtweitenregulierung vorgeschrieben. Ermittelt wird das Verhalten durch Beladung bis hin zur maximalen Achslast oder dem zulässigen Gesamtgewicht, je nachdem, was zuerst erreicht wird.
Bei besonders „harten“ Fahrwerken mit geringen Federwegen oder Fahrzeugen mit hydractiven Fahrwerken oder auch bei Fahrzeugen mit geringer maximal zulässiger Zuladung kann der Test sogar ergeben, dass ein Fahrzeug keine Einrichtung zur Leuchtweitenregulierung benötigt. Alle anderen Fahrzeuge müssen mindestens über eine manuelle Einrichtung verfügen, die vom Armaturenbrett aus zu bedienen ist und beide Scheinwerfer parallel verstellt.
Wenn die Lichtquelle eines Scheinwerfers einen Soll-
Lichtstrom von 2000
Lumen überschreitet, schreibt der Gesetzgeber für das Fahrzeug zwingend eine automatische Leuchtweitenregulierung vor. Zurzeit wird dieser Grenzwert nur von Xenon-Brennern überschritten, wie sie im
Xenonlicht zum Einsatz kommen.
Einzelheiten sind der ECE-Regelung-ECE-R48, Anh.8 „Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen“
[1] zu entnehmen.
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