In der Richtlinie 6 des § 36 der StVZO sind unter den Punkten „Die Beurteilung von Reifenschäden an Luftreifen“ und „Die Instandsetzung von Luftreifen“ die Details zu Reifenreparaturen festgelegt. Seitens der Verordnung werden keine Reifenarten grundsätzlich von möglichen Reparaturen ausgeschlossen. Letztendlich ist es dem jeweiligen Reifenhersteller überlassen, ob er einzelne seiner Produktgruppen von der Reparaturmöglichkeit ausschließt bzw. besondere Reparaturvorgaben macht. Mehrheitlich können im Laufflächenbereich Stichverletzungen mit einer Ausdehnung bis 6 mm repariert werden. Bei Motorradreifen gilt dies nur für den mittleren Bereich der Lauffläche.
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