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  1. #1

    8D/B5: Eintragen?

    Hallo A4 freunde,

    ich habe eine wichtige frage, und zwar habe ich mir CMS alufelgen gekauft mit den abmessungen 215/40/R17/ 83W und ich frage mich ob ich die beim tüv eintragen muss???

    also ich fahre einen a4 B5 BJ 95 1,6... und im fahrzeugschein sind 205/60/R15/82H eingetragen..

    und wenn ich mir das ABE von meinen Felgen anschaue staht da nix von eintragung

    und am anfang vom ABE STEHT:

    Eine Abnahme mit
    Eintragung in die
    Fahrzeugpapiere ist nur
    erfoderlich falls die
    Auflage A01 zutrifft.


    aber das ist doch hie nicht der fall oder??
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  2. #2

    Re: 8D/B5: Eintragen?

    Was iat die Auflage A01?
    Männer fahren nur langsam, um wieder beschleunigen zu können.

  3. #3

    Re: 8D/B5: Eintragen?

    Zitat Zitat von Mrsteel
    Hallo A4 freunde,

    ich habe eine wichtige frage, und zwar habe ich mir CMS alufelgen gekauft mit den abmessungen 215/40/R17/ 83W und ich frage mich ob ich die beim tüv eintragen muss???

    also ich fahre einen a4 B5 BJ 95 1,6... und im fahrzeugschein sind 205/60/R15/82H eingetragen..

    und wenn ich mir das ABE von meinen Felgen anschaue staht da nix von eintragung

    und am anfang vom ABE STEHT:

    Eine Abnahme mit
    Eintragung in die
    Fahrzeugpapiere ist nur
    erfoderlich falls die
    Auflage A01 zutrifft.


    aber das ist doch hie nicht der fall oder??
    a) frag doch einfach mal beim TÜV an ... fragen kostet nix!

    b) (Fremdhersteller-)Felgen müssen in der Regel eingetragen werden.

    c) die Reifen musst du auf jeden Fall eintragen, aber ...

    d) glaube, dass du die Reifen nicht eingetragen bekommst (bzw überhaupt fahren darfst), aufgrund des Abrollumfangs. Bin mir da aber nicht sicher.
    Normal ist 225/45 17 ... also 45er Querschnitt.

  4. #4

    Re: 8D/B5: Eintragen?

    kann doch net sein das ich die reifen nicht eingetragen bekomme oder?

  5. #5
    Erfahrener Benutzer
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    kein Audi A4/S4

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    10.06.2003

    Re: 8D/B5: Eintragen?

    Warum sollen die nicht gehen?? Die 215er sind doch kleiner.

    Abrollumfang / Durchmesser
    215/40/17: ca. 1.895 mm / 604 mm
    225/45/17: ca. 1.990 mm / 634 mm.

    Edit: zumal beide Reifengrößen im Felgengutachten zusammen mit der E-Zulassung des A4 aufgeführt sind.
    jetzt mit dem anderen Bayern unterwegs
    e91 mit 231 Dieselpferdchen Die Jugend ist scheinbar verblödet – die Lehrer sind ausgebrannt. Wie konnte das nur geschehen im Dichter- und Denkerland? http://www.streetracers.de.tp/?wid=15494

  6. #6

    Re: 8D/B5: Eintragen?

    so war jetzt beim TÜV
    und der meinte ich bekomme die reifen nicht eingetragen ich muss mir jetzt reifen mit 45 Querschnitt holen!! son mist!!

    Was mache ich jetzt´?

    neue reifen habe ich keine lust zu kaufen ist eh bald winter und Profil ist auch nur noch 3-4 mm.

    soll ich einfach so fahren?

    oder gibts da viel ärger?

  7. #7
    Erfahrener Benutzer Avatar von Eisenmann
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    Re: 8D/B5: Eintragen?

    auf jeden fall musst du jede bauliche veränderung vom Tüv abnehmen lassen.

    warum fragst du nicht einfach vorher beim Tüv nach? bevor du dir was kaufst, wenn du dir nicht sicher bist.

    gruss eisenmann

  8. #8
    Erfahrener Benutzer
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    Re: 8D/B5: Eintragen?

    mir welcher Begründung hat der TÜV das denn abgelehnt? Und den größeren Reifen (Durchmesser) trägt er Dir so ein??
    jetzt mit dem anderen Bayern unterwegs
    e91 mit 231 Dieselpferdchen Die Jugend ist scheinbar verblödet – die Lehrer sind ausgebrannt. Wie konnte das nur geschehen im Dichter- und Denkerland? http://www.streetracers.de.tp/?wid=15494

  9. #9

    Re: 8D/B5: Eintragen?

    er hat gemeint im abe steht nur 215/45/17.und die müsste mann auch net eintragen es steht ja nix von 215/40/17 im abe und darum kann ich die nicht fahren

  10. #10
    Moderator/Redakteur/Forensponsor Avatar von mounty
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    Re: 8D/B5: Eintragen?

    Hi

    Also die ABE ist NUR für die Felgen gültig und auch nur dann wenn die in der ABE angegebenen Reifengrößen gefahren werden !! Allerdings MUSS wenn die Reifengröße auf der Felge von den im Schein eingetragenen Größen abweicht auch eingetragen werden. Wie das ganze nun mit den *neuen* Fahrzeugpapieren ausschaut wo ja mitunter nur noch eine Reifengröße eingetragen ist

    Ach ja , früher gabs mal 3 Punkte und 100 DM für Nicht eingetragene Reifen mit Felgen, heute wirds sicher NICHT BILLIGER sein

    gruß
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  11. #11
    Erfahrener Benutzer Avatar von Fuzzy
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    Re: 8D/B5: Eintragen?

    Zitat Zitat von mounty
    Hi

    Also die ABE ist NUR für die Felgen gültig und auch nur dann wenn die in der ABE angegebenen Reifengrößen gefahren werden !! Allerdings MUSS wenn die Reifengröße auf der Felge von den im Schein eingetragenen Größen abweicht auch eingetragen werden.
    So kenn ichs auch.Der Abrollumfang darf nicht zu sehr vom Originalumfang abweichen.(gibts nen bestimmten %-Satz)Da verändern sich sonst zuviele Dinge:so stimmt z.B. der Tacho nicht mehr.Die angezeigte Geschwindigkeit ist dabei aber eher nicht so wichtig.Wichtiger ist der Kilometerzähler.Der würde bei grösseren Rädern ja weniger zählen,was bei einer Wertermittlung bei Verkauf oder nach einem Unfall ja zum Tragen kommen würde.Bei grösseren Rädern wäre das Auto ,zumindest rechnerisch ,in der Endgeschwindigkeit ja schneller,was sich vielleicht auf Geschwindigkeitsfreigaben der Reifen bzw den den verbauten Bremsen auswirken könnte.Bei kleineren Rädern kommt der Umweltgedanke hoch.Mehr Umdrehungen pro gefahrenen Kilometer=mehr Verbrauch=höherer Co²-Ausstoss.Ausserdem ändert sich die Fahrzeughöhe,was im Extremfall ja auch eintragungspflichtig wäre.
    Bei der Vergabe der ABE hat sich der Prüfer mit Sicherheit was gedacht.Wenn die Reifen sowieso nix mehr sind ,kauf dir gleich eine Dimension,die im Gutachten steht,dann klappts auch.Wenn du unbedingt den 40er Querschnitt fahren willst,bleibt dir nur der Gang zu nem andern Prüfer.
    Gruss
    Ralf
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    Ich kann nicht mehr die Augen schließen, Und meine heißen Tränen fließen. Heinrich Heine

  12. #12
    Benutzer Avatar von chris04
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    Re: 8D/B5: Eintragen?

    Zitat Zitat von mounty
    Hi

    Also die ABE ist NUR für die Felgen gültig und auch nur dann wenn die in der ABE angegebenen Reifengrößen gefahren werden !! Allerdings MUSS wenn die Reifengröße auf der Felge von den im Schein eingetragenen Größen abweicht auch eingetragen werden. Wie das ganze nun mit den *neuen* Fahrzeugpapieren ausschaut wo ja mitunter nur noch eine Reifengröße eingetragen ist

    Ach ja , früher gabs mal 3 Punkte und 100 DM für Nicht eingetragene Reifen mit Felgen, heute wirds sicher NICHT BILLIGER sein

    gruß
    Wenn ich eine ABE für meine Felgen habe und eine darin aufgeführte Reifengröße fahren, muss ich das trotzdem eintragen lassen? Oder habe ich da was falsch verstanden?
    Ich dachte immer, wenn ich ne ABE habe, dann ist das alles OK und nichts muss eingetragen werden.

    Gruß chris
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  13. #13
    Moderator/Redakteur/Forensponsor Avatar von mounty
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    Re: 8D/B5: Eintragen?

    Hi

    @chris04 wenn du eine Zubehöralufelge mit ABE kaufst und deine Reifengröße die bei dir im Fahrzeugschein eingetragen ist auch in der ABE der Felge steht und du diese fährst, brauchst du NIX eintragen lassen. Ist aber die Reifengröße NICHT in deinen Fahrzeugpapieren vermerkt dann gilt die ABE quasi NUR für die Felge und somit MUSS die geänderte Reifengröße Eingetragen werden, aber eben NUR die geänderte Reifengröße so das die ABE dann wieder gültigkeit erlangt.

    gruß
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  14. #14
    Benutzer Avatar von chris04
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    Re: 8D/B5: Eintragen?

    Hi,

    Hmm... in der ABE von meinen ATU-Felgen steht aber das hier (Seite 2 ganz unten):
    Abweichend von den Bestimmungen des § 27 StVZO (Berichtigung der Fahrzeugpapiere)
    ist es bei Verwendung einer im Gutachten aufgeführten Reifen- oder
    Felgengröße, sofern diese nicht bereits in den Fahrzeugpapieren genannt sind, nicht
    erforderlich, eine Berichtigung der Fahrzeugpapiere durch die Verwaltungsbehörde
    (Zulassungsbehörde) zu veranlassen.
    Ich habe das Gutachten mal angehängt. Damit es sich jeder der zur Diskusion beitragen möchte auch durchlesen kann
    Oder hier direkt bei ATU zum Download http://www.atu.de/extern/fbs-gutachten/57_1/alu606.pdf

    Gruß chris
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  15. #15
    Moderator/Redakteur/Forensponsor Avatar von mounty
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    Re: 8D/B5: Eintragen?

    Tach

    Tja dann hat sich entweder inzwischen etwas geändert oder was wahrscheinlicher ist wurde das mit dem Gutachten zusammen beim KBA beantragt so das es deswegen auch extra in dem Gutachten vermerkt ist.

    Bei BBS steht z.B in deren Gutachten

    Abnahme des Anbaus
    Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sachverst
    ändigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen
    oder einen Angestellten nach Abschnitt 7.4 a der Anlage VIII zur StVZO unter Angabe von - Fahrzeughersteller
    - Fahrzeugtyp
    - Fahrzeugidentifizierungsnummer bescheinigen zu lassen.
    Die Anlage AU5 (Blatt 1 bis 4) hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten Nr. 18 10 08


    deswegen sollte man ja auch IMMER Gut sein Gutachten durchlesen denn es gelten Für JEDES Gutachten andere Bestimmungen und deswegen halte ich auch nix von den pauschalen Aussagen das diese oder jene Reifen/Radgröße so einfach passt. es kommt eben darauf an was in den Gutachten/ABEs drinn steht.

    gruß
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  16. #16
    Ehrenmitglied Avatar von UweS
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    Re: 8D/B5: Eintragen?

    Zitat Zitat von Mrsteel
    habe ich mir CMS alufelgen gekauft mit den abmessungen 215/40/R17/ 83W
    Was mich von Anfang an stört: DAS IST KEINE FELGENGRÖSSE!

    Zubehörfelgen müssen in fast 100 % der Fälle eingetragen werden, weil die ET nicht den Serienfelgen entspricht, selbst wenn alles andere gleich ist. Selbst wenn eine ABE vorhanden ist, ist der Fall wie bei mounty, ein Prüfer muß den ordnungsgemäßen Zustand nach der Umrüstung bestätigen, weil die ABE dann nur mit Serienfahrwerk gilt, das muß überprüft werden.
    Ich fahre wieder AUDI!


  17. #17
    Erfahrener Benutzer Avatar von Fuzzy
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    Re: 8D/B5: Eintragen?

    @chris04ann schau dir deine ABE doch nochmal genauer an.Unter Auflagen steht die A01.

    Auflagen und Hinweise
    A01 Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten
    Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen
    oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis
    entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen.

    Was bedeutet,dass ein Gutachter (Tüv,Dekra oder sonstige)dir einen Nachweis erstellen muss.Dieses Gutachten musst du dann mitführen.Eine Eintragung in die Papiere gibts ja seit den neuen Zulassungsbescheinigungen nicht mehr.Eine Prüfung ist aber weiterhin nötig.

    Tja,alles nicht so einfach wie es scheint.....
    Denk ich an Deutschland in der Nacht,Dann bin ich um den Schlaf gebracht,
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  18. #18
    Ehrenmitglied Avatar von UweS
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    Re: 8D/B5: Eintragen?

    Zitat Zitat von Fuzzy
    Eine Eintragung in die Papiere gibts ja seit den neuen Zulassungsbescheinigungen nicht mehr.
    wer verbreitet eigentlich so einen Blödsinn? Das ist von Abnahme zu Abnahme unterschiedlich, so etwas zu verallgemeinern ist mehr als kritisch!
    Ich fahre wieder AUDI!


  19. #19
    Benutzer Avatar von chris04
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    Re: 8D/B5: Eintragen?

    Hmmm... so kann man sich irren

    Fuzzy hat recht, ich habe mal die ganzen Gesetzestexte durchgelesen und folgendes zusammengefasst:
    Weil die ABE nach §22 erstellt wurde gilt Punkt 3.

    Zitat Zitat von StVZO §19 Abs. 3 Satz 1
    (3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen
    1.
    für diese Teile
    a)
    eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bauartgenehmigung nach § 22a erteilt worden ist oder
    b)
    der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rahmen einer Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21 genehmigt worden ist
    und die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung nicht von der Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht worden ist oder
    2.
    für diese Teile
    a)
    eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauartgenehmigung oder eine EG-Typgenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht oder
    b)
    eine Genehmigung nach Regelungen in der jeweiligen Fassung entsprechend dem Übereinkommen vom 20. März 1958 (BGBl. 1965 II S. 857) über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, soweit diese von der Bundesrepublik Deutschland angewendet werden,
    erteilt worden ist und eventuelle Einschränkungen oder Einbauanweisungen beachtet sind oder

    3.
    die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung dieser Teile nach Nummer 1 Buchstabe a oder b von einer Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht ist und die Abnahme unverzüglich durchgeführt und nach § 22 Abs. 1 Satz 5, auch in Verbindung mit § 22a Abs. 1a, bestätigt worden ist oder

    4.
    für diese Teile
    a)
    die Identität mit einem Teil gegeben ist, für das ein Gutachten eines Technischen Dienstes nach Anlage XIX über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau dieser Teile (Teilegutachten) vorliegt,
    b)
    der im Gutachten angegebene Verwendungsbereich eingehalten wird und
    c)
    die Abnahme des Ein- oder Anbaus unverzüglich durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb durchgeführt und der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 5 bestätigt worden ist; § 22 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
    Zitat Zitat von StVZO §22 Abs. 1 Satz 5
    (1) Die Betriebserlaubnis kann auch gesondert für Teile von Fahrzeugen erteilt werden, wenn der Teil eine technische Einheit bildet, die im Erlaubnisverfahren selbständig behandelt werden kann.
    Dürfen die Teile nur an Fahrzeugen bestimmter Art, eines bestimmten Typs oder nur bei einer bestimmten Art des Ein- oder Anbaus verwendet werden, ist die Betriebserlaubnis dahingehend zu beschränken.
    Die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis kann davon abhängig gemacht werden, daß der Ein- oder Anbau abgenommen worden ist.
    Die Abnahme ist von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder von einem Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb durchführen zu lassen.
    In den Fällen des Satzes 3 ist durch die abnehmende Stelle nach Satz 4 auf dem Nachweis (§ 19 Abs. 4 Satz 1) darüber der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau unter Angabe des Fahrzeugherstellers und -typs sowie der Fahrzeug-Identifizierungsnummer zu bestätigen.
    Und deshalb muss ein Nachweis nach §19 Abs. 4 Satz 1 erbracht werden.

    Zitat Zitat von StVZO §19 Abs. 4 Satz 1
    (4) Der Führer des Fahrzeugs hat in den Fällen
    1.
    des Absatzes 3 Nr. 1 den Abdruck oder die Ablichtung der betreffenden Betriebserlaubnis, Bauartgenehmigung, Genehmigung im Rahmen der Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu oder eines Auszugs dieser Erlaubnis oder Genehmigung, der die für die Verwendung wesentlichen Angaben enthält, und
    2.
    des Absatzes 3 Nr. 3 und 4 einen Nachweis nach einem vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt bekanntgemachten Muster über die Erlaubnis, die Genehmigung oder das Teilegutachten mit der Bestätigung des ordnungsgemäßen Ein- oder Anbaus sowie den zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen

    mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen.
    Verwirrend diese Gesetzestexte. Na wenigstens weiß ich jetzt das ich meine montierten Räder irgendwem vorführen muss, damit er den "ordnungsgemäßen Ein- oder Anbau" bestätigt.

    Gruß chris
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  20. #20
    Erfahrener Benutzer Avatar von checker01
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    04.11.2004

    Re: 8D/B5: Eintragen?

    also bitte, das ist ja wohl mal richtiger käse in der abe.
    erst wird bestätigt dass man nix eintragen braucht und dann braucht man eine bescheinigung dass die dinger doch passen, für den fall der fälle.
    sowas gibts echt nur in deutschland...
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