Zitat Zitat von CChris Beitrag anzeigen
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1) adaptives Bremslicht / blinkend bei Gefahrenbremse
--> halte ich für Unkritisch, da eigentlich sogar eine zusätzliche Sicherheitsoption

2) TFL dimmen beim blinken deaktivieren
--> ggf. schlechter wahrnehmbares Blinklicht, könnte ich mir dadurch beim TÜV als Problematisch vorstellen

3) Rückleuchte an mit TFL
--> ?? kann ich nicht einschätzen

4) TFL Immer an --> auch bei Abblendlicht usw.
--> ?? kann ich nicht einschätzen

5) Nebelschlussleuchte an mit Nebelleuchten
--> halte ich für Problematisch beim TÜV, da für die Nebelsschlussleuchte gewisse Voraussetzungen erfüllt sein müssen

...
Hab das Zitat etwas gekürzt.

Zu 1.) Macht sicher Sinn und ich würde es auch gerne nachträglich codieren, falls es noch nicht drin ist. Wo finde ich die Anleitung dazu?

Zu 2.) Wurde bereits beantwortet -> Keine gute Idee, weil gegen STVZO

Zu 3.) Macht wenig Sinn, kann man aber machen. In Fällen in denen die Sicht eingeschränkt ist und man das Fahrzeug von hinten definitiv sehen muss, sollte sowieso das Abblendlicht eingeschaltet sein. Zudem hat jede Rückleuchteneinheit eingebaute Reflektoren, bzw. Nachrüstmöglichkeiten müssen mit Reflektoren ergänzt werden, um das Fahrzeug von hinten sichtbar zu halten.

Zu 4.) Warum? Mein letzter Stand war ohnehin das dies nicht zugelassen ist.

Zitat Zitat von wikipedia
Entsprechend der ECE-R48-Regelung sind bei der Montage separater Tagfahrleuchten einige Bestimmungen bezüglich des Montageortes und der Funktionsweise zu beachten:
Montageort: Fahrzeugfront
  • Abstand vom Boden: mindestens 250 mm, maximal 1500 mm
  • Abstand zwischen den Leuchten: bei einer Fahrzeugbreite über 1300 mm mindestens 600 mm, ansonsten mindestens 400 mm
  • Abstand zwischen Fahrzeugaußenkanten und Tagfahrleuchten, die als Begrenzungsleuchte verwendet werden: maximal 400 mm
  • Tagfahrleuchten müssen sich bei Aktivierung des Abblendlichtes automatisch abschalten und dürfen nicht zusammen mit dem Stand-, Abblendlicht oder Fernlicht leuchten (Ausnahme: Lichthupe oder bei Verwendung als gedimmtes Begrenzungslicht).
  • Werden die gedimmten Tagfahrleuchten zusätzlich als Positionsleuchten verwendet, so muss das serienmäßige Standlicht an der Fahrzeugfront des Fahrzeuges außer Betrieb gesetzt werden.
  • Die Leuchten müssen eine (E)-Nummer und die Bezeichnung RL tragen.

Alle Abstandsangaben beziehen sich jeweils auf die Kante der Leuchtfläche der Tagfahrlichter.
Zu 5.) Auch hier auf die gesetzlichen Rahmenbedingungen achten. Nebelscheinwerfer bei eingeschränkter, bzw. schlechter Sicht. Nebelschlussleuchten ab einer Sichtweite von 50m und weniger. (siehe §17 Abs. 3 STVO)

Zitat Zitat von STVO §17, Abs.3
(3) Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. An Krafträdern ohne Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt zu werden. Nebelschlussleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.
Die Gesetzeslage ist recht eindeutig...was interessieren da noch einzelne Meinungen die auf Halbwissen basieren, aus anderen Foren?