So nach langer Zeit habe ich auch ne Antwort vom BMVI bekommen zu unserem Thema Leuchtmittel:
Betreff: Az.: K 16 - SCH 14531 Einbau nicht zugelassener Leuchtmittel - Betriebserlaubnis
Sehr geehrter Herr x,
vielen Dank für Ihre E-Mail. Nach Rücksprache mit der Fachabteilung kann ich Ihnen folgendes mitteilen:
Nach § 22a Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung müssen Scheinwerfer für Fernlicht und für Abblendlicht sowie für Fern- und Abblendlicht (Nr. 7) in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein. Dies gilt auch für Tagfahrleuchten, wenn diese im Scheinwerfer integriert sind, also eine Einheit bilden und unter einer Genehmigung zusammengefasst sind. Dazu gehören auch nicht austauschbare Lichtquellen (z.B. nicht austauschbare LED-Module), sofern diese fester Bestandteil des Scheinwerfers sind.
Austauschbare Lichtquellen für bauartgenehmigungspflichtige lichttechnische Einrichtungen - soweit die Lichtquellen nicht fester Bestandteil der Einrichtungen sind (Nr. 18) - müssen ebenso in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein.
Werden die Leuchtmittel in nicht amtlich genehmigten Bauart eingebaut, die nicht Bestandteil der Genehmigung des Scheinwerfers oder der Leuchte sind, so muss ein Nachweis entsprechend § 19 Abs. 2 und 3 der Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung erbracht werden. Dies ist unabhängig davon, ob sich diese Teile in wesentlichen konstruktiven Merkmalen unterscheiden. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, ist von einem Erlöschen der Betriebserlaubnis des Fahrzeugs auszugehen.
Die Bußgeldkatalog-Verordnung sieht für Verstöße gegen die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, obwohl die Betriebserlaubnis erloschen ist, für den Halter und den Fahrer Bußgeldtatbestände vor. Einschlägig sind dazu die Regelsätze 189 - 189b..2 sowie 214a - 214b.2. Inwieweit diese anzuwenden sind, muss im Einzelfall geprüft werden.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
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Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
Referat K 16 - Bürgerservice und Besucherdienst
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