Ergebnis 1 bis 8 von 8
  1. #1

    Fernlicht und Nebelscheinwerfer #3

    also ich kann das Spielchen weiter so treiben und immer wieder n neues Thema erstellen, aber das is ja nicht Sinn der Sache.

    Wenn mir jemand n vernünftigen Grund nennen kann, warum das verboten sein sollte, geb ich mich geschlagen.

    ABER ich war vorhin mal bei TÜV nachfragen (lag zufällig geradeauf der Strecke).
    Es ist nicht verboten die Nebelscheinwerfer an die Lichthupe zukoppeln.
    Es gibt keine Eindeutige Vorschrift, Regel, wasauchimmer das genaueres zu der Lichthupe regelt. Und da es nun nicht explizit verboten ist folgt......es ist erlaubt.

    So und nun kommst du TL

    Nicht falschverstehen, ich will die Nebler lediglich an die Lichthupe koppeln, d.h. NICHT an das Fernlicht.



    ...wäre auch dankbar wenn nicht gleich wieder Beiträge geschlossen, bzw gelöscht werden
    &quot;Was haben Sie doch für eine Narbensammlung? Vergessen Sie nie wer ihnen die schönste verpasst hat und seinen Sie dankbar. Unsere Narben haben die Kraft uns daran zu erinnern, dass die Vergangenheit Realität war.&quot;<br />KC

  2. #2
    Drifter
    Gast

    Re: Fernlicht und Nebelscheinwerfer #3

    Nach Aussage meines Audi Händlers könnte man das z.B. wie folgt realisieren:

    "Im Relaiskasten mit einer Sperrdiode jene Kontakte verbinden, die die Relaisanschlüsse für Nebelscheinwerfer und Betätigung der Lichthupe ansprechen. Dies bewirkt das mitleuchten der NSW bei Nutzung der Lichthupe, ohne dass sich das Fernlicht aktivert, wenn man nur die NSW einschaltet."

    Bin zwar nicht DER Techniker des Herrn, aber so sollte das eigentlich funktionieren. Im Prinzip brücke ich ja somit nur den Relaiskontakt zwischen NSW und FL (bzw. Lenkstockschalter für Lichthupe) - und zwar nur in eine Richtung damit nicht das FL angeht wenn nur die NSW leuchten sollen. Mein würde das übrigens für 85 Euro einbauen...

    Gruß,

    Drifter

  3. #3
    Erfahrener Benutzer

    Ort
    München
    Registriert seit
    11.11.2002

    Re: Fernlicht und Nebelscheinwerfer #3

    So und nun kommst du TL
    Ganz Einfach:
    §17 Abs.3 StVO:
    (3) Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. ...

    Wenn Du Lichthupe nur bei Nebel, Schneefall oder Regen benutzt wäre es in Ordnung. Da Du das aber nicht mehr trennen kannst und somit am Tag oder bei guten Witterungsbedingungen keine Lichthupe mehr anmachen dürftest ist es verboten. Ich hoffe, dieser Zusammenhang ist für Dich einleuchtend.

    Und ausschlaggebend:

    Die EG-Richtlinie (76/756/EWG):
    ...4.3.10 . Elektrische Schaltung
    Die Nebelscheinwerfer müssen unabhängig von den Scheinwerfern für Fernlicht
    oder den Scheinwerfern für Abblendlicht - und umgekehrt - ein - und
    ausgeschaltet werden können


    Darf ich jetzt dichtmachen?

    @Drifter: Wechsle den Freundlichen...

  4. #4
    Drifter
    Gast

    Re: Fernlicht und Nebelscheinwerfer #3

    zu §17 Abs.3 StVO

    stimmt, allerdings geht es hier darum, dass die NSW permanent eingeschaltet sind. Das kurzfristige aufleuchten ist keinesweg untersagt.

    zur EG-Richtlinie:

    durch die Sperrdiode wird das einschalten anderer Beleuchtungskörper verhindert wenn die NSW eingeschaltet werden. Da das Fernlicht selbst nicht beeinflusst wird, sondern lediglich die Stellung des Lenkstockschalters für die Lichthupe fällt das Argument wohl weg.

    Gruß,

    Drifter

    @TL

    warum sollte ich den wechseln?

  5. #5
    Erfahrener Benutzer

    Ort
    München
    Registriert seit
    11.11.2002

    Re: Fernlicht und Nebelscheinwerfer #3

    Du willst es nicht verstehen, oder? Dann kann ich Dir auch nicht weiterhelfen.

    1. Was ist der Unterschied zwischen "aufflammen" und "einschalten"? Dem erfahrenen TÜV-Prüfer oder Polizisten wird dies wohl auch unverständlich sein.

    2. Lies die EG-RiLi bitte noch einmal genau durch! Ich erläutere sie nochmal für Dich im Detail:

    Die Nebelscheinwerfer müssen unabhängig von den Scheinwerfern für Fernlicht
    oder den Scheinwerfern für Abblendlicht - und umgekehrt - ein - und
    ausgeschaltet werden können
    Man muss die NSW unabhängig von Fern- oder Abblendlicht ein- und ausschalten können als auch Fern- und Abblendlicht unabhängig von den NSW ein- und ausschalten können.
    Das kann man nicht, wenn beim Betätigen der Lichthupe die NSW mit angehen. Jetzt klar?

    @drifter: Weil er illegale Umbauten betreiben will und Dich dann ohne ABE im Regen stehen lässt.

  6. #6
    Drifter
    Gast

    Re: Fernlicht und Nebelscheinwerfer #3

    Musst mir auch nicht weiterhelfen.

    1.) Ich rede vom Unterschied zwischen "aufflammen" und "einGEschaltet".

    2.) Das Fernlicht selbst (du weißt schon, wenn man den Hebel links am Lenkrad nach VORNE drückt) geht doch nach wie vor ohne NSW. Nur die Lichthupe (Hebel nach HINTEN ziehen / halten) soll mit den NSW gleichzeitig funktionieren. Wie das technisch genau zu realisieren ist weiß ich nicht (geb ich auch zu, bin kein Elektriker) aber wenn ein Elektriker von Audi (bzw. einer Audiwerkstatt) sagt das es geht glaub ichs erstmal. Wenns im Endeffekt doch nicht machbar ist => Pech gehabt.

    Den werd ich sicherlich nicht wechseln, schon gar nicht wegen einer so "pauschalisierten" Aussage ohne belegebare Fakten.

    So, Feierabend für heute - ich hab keinen Bock mehr und fahr nach Hause oder genieße irgendwo die Sonne! Bis morgen...

    Gruß,

    Drifter

  7. #7
    Erfahrener Benutzer

    Ort
    München
    Registriert seit
    11.11.2002

    Re: Fernlicht und Nebelscheinwerfer #3

    Ich wollte hier nur klarstellen, dass der gewünschte Umbau so nicht zulassungsfähig ist und zum Erlöschen der ABE führt. Die zugehörigen EG-Richtlinien und StVO-Vorschriften sind aufgeführt. Wer diese nach seinem Gutdünken auslegen will soll dies tun.
    Technisch ist nahezu alles machbar, sicherlich auch dieser Umbau. Da er aber eben nicht TÜV-fähig ist (auch wenn ein einzelner TÜV-Prüfer dies eventuell eintragen würde) befinden wir uns hier im Bereich der illegalen Umbauanleitungen, die durch den Forenbetreiber nicht gestattet sind. Somit wird der Thread geschlossen. Wenn jemand doch noch Ideen dazu hat möge er sich bitte mit dem Ersteller per PN kurzschließen. Danke.

  8. #8
    Erfahrener Benutzer

    Ort
    München
    Registriert seit
    11.11.2002

    Re: Fernlicht und Nebelscheinwerfer #3

    Ich habe, da der Threadersteller als auch sein Fürsprecher offenbar weder Zeit noch Muse besessen haben, sich bei offizieller Stelle über die Aktenlage eines solchen Umbaus zu informieren, mich selbst beim KBA informiert. Folgenden Schriftwechsel möchte ich hier abschließend veröffentlichen:

    Anfrage:
    Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,

    ich wende mich mit einer technischen Frage bzw. mit einer Anfrage zur Zulassungsfähigkeit von Änderungen an der lichttechnischen Anlage eines PKWs. Ich bin Moderator eines Kfz-Forums und streite mich seit zwei Tagen mit zwei Forenmitgliedern bezüglich folgender Frage herum:
    Ist er erlaubt, die Lichtanlage eines Kfz so zu modifizieren, dass beim Betätigen der Lichthupe sowohl Fern- als auch Nebelscheinwerfer aufleuchten?
    Ich bin der Meinung, dass diese Änderung nicht zugelassen ist. Es ist zwar bei Fahrzeugen möglich, Fern- und Nebellicht gleichzeitig aktiv zu haben, allerdings nicht als Lichthupe. Die EG-Richtlinie (76/756/EWG) besagt:
    ...4.3.10 . Elektrische Schaltung Die Nebelscheinwerfer müssen unabhängig von den Scheinwerfern für Fernlicht oder den Scheinwerfern für Abblendlicht
    - und umgekehrt - ein - und ausgeschaltet werden können. Meine Streitpartner sind der Meinung, dass die Lichthupe nicht gleich Fernlicht seien und daher ein Umbau legal ist.
    Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir - idealerweise unter Angabe von Vorschriften oder richtlinien - darlegen könnten, wer nun Recht hat und wer irrt.

    Mit freundlichen Grüßen
    Antwort:
    Sehr geehrter Herr xxx,

    nach den geltenden Bestimmungen in der ECE-Regelung 48 Punkt 5.12 dürfen die Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht kurze Lichtsignale abgeben. Bei einer derartigen Anwendung sind die Schaltungsvorschriften (ECE-Regelung 48 Punkt 5.11) für diese Scheinwerfer nicht zu beachten.

    Mit freundlichen Grüßen
    Um sicherzugehen:
    Sehr geehrter Herr xxx,

    vielen Dank für Ihre Antwort, auch wenn mir ein Punkt noch unklar ist:
    Gilt das nun ausschließlich für Fern- und Abblendlicht oder darf man die Nebelscheinwerfer ebenfalls als Lichthupe verwenden bzw. durch eine Schaltung zusätzlich zum Fern- oder Abblendlicht?

    Mit freundlichen Grüßen
    Antwort:
    Sehr geehrter Herr xxx,

    Nach dieser Vorschrift dürfen Nebelscheinwerfer nicht verwendet werden.

    Mit freundlichen Grüßen
    Damit dürfte dieses Thema endgültig erledigt sein.
    Fazit: Lichthupe mit Nebellicht ist in keiner Kombination erlaubt und somit auch nicht durch den einzubauen und durch den TÜV abnahmefähig.

Lesezeichen

Berechtigungen

  • Neue Themen erstellen: Nein
  • Themen beantworten: Nein
  • Anhänge hochladen: Nein
  • Beiträge bearbeiten: Nein
  •