Hab das Zitat etwas gekürzt.
Zu 1.) Macht sicher Sinn und ich würde es auch gerne nachträglich codieren, falls es noch nicht drin ist. Wo finde ich die Anleitung dazu?
Zu 2.) Wurde bereits beantwortet -> Keine gute Idee, weil gegen STVZO
Zu 3.) Macht wenig Sinn, kann man aber machen. In Fällen in denen die Sicht eingeschränkt ist und man das Fahrzeug von hinten definitiv sehen muss, sollte sowieso das Abblendlicht eingeschaltet sein. Zudem hat jede Rückleuchteneinheit eingebaute Reflektoren, bzw. Nachrüstmöglichkeiten müssen mit Reflektoren ergänzt werden, um das Fahrzeug von hinten sichtbar zu halten.
Zu 4.) Warum? Mein letzter Stand war ohnehin das dies nicht zugelassen ist.
Zu 5.) Auch hier auf die gesetzlichen Rahmenbedingungen achten. Nebelscheinwerfer bei eingeschränkter, bzw. schlechter Sicht. Nebelschlussleuchten ab einer Sichtweite von 50m und weniger. (siehe §17 Abs. 3 STVO)Zitat:
Zitat von wikipedia
Die Gesetzeslage ist recht eindeutig...was interessieren da noch einzelne Meinungen die auf Halbwissen basieren, aus anderen Foren? :nixweiss:Zitat:
Zitat von STVO §17, Abs.3