Ab bzw seit dem 15.02.2023 gibt es eine Überarbeitung des §10 Abs.5 der Fahrzeugzulassungs Verordnung!
Bislang war es möglich das Kennzeichen per Klett, Saugnapf oder Magneten anzubringen.
Jetzt heißt es dort zum Kennzeichen: Kennzeichen müssen an der Vorder- und Rückseite des Kraftfahrzeugs vorhanden und fest angebracht sein.
Was heißt: Die Kennzeichen müssen so angebracht sein, dass sie nur mit Werkzeug oder hohem Kraftaufwand vom Fahrzeug entfernt werden können. Einfach Magnete sind demnach nicht mehr erlaubt.
Quelle: t.online, FZV
vBulletin-Systemmitteilung