Es wurden zum 19.10.2017 Änderungen für die Straßenverkehrsordnung beschlossen die ab dem 1 November 2017 gültig sind. Maßgeblich sind 3 Änderungen hervorzuheben:
1.) Rettungsgasse
Wer eine Rettungsgasse blockierte oder Blaulicht und Einsatzhorn missachtete wurde bislang mit 20€ belangt.
Das Bußgeld wurde jetzt auf mindestens 200€ und 2 Punkte angehoben und kann im Falle der Behinderung oder Gefährdung, Sachbeschädigung von Einsatzkräften auf bis zu 320€ und Führerscheinentzug angehoben werden.
Eine Strafmöglichkeit wäre: Keine Rettungsgasse gebildet – mit Behinderung (zum Beispiel eines Rettungsfahrzeugs): 240 Euro plus 2 Punkte im Fahreignungsregister plus 1 Monat Fahrverbot
2.) Smartphone oder Tablet-Nutzung
Auch die Handynutzung wird teurer, jetzt geht es ab 100€ los und bei schweren Verstößen mit Gefährdung werden zukünftig 150 oder 200€ mit 2 Punkten sowie auch ein Fahrverbot verhängt. Unter das Handy Verbot fallen jetzt auch Tablets und E-Book Reader.
Ausdrücklich erlaubt sind das nutzen von Sprachsteuerung, Vorlesefunktionen und sogenannte Head-up Displays.
Bußgeld wäre: Regelgeldbuße für das Aufnehmen eines elektronischen Gerätes während des Führens eines Kraftfahrzeugs: 100 Euro und ein Punkt im Fahreignungsregister (mit Gefährdung 150 Euro und ein Monat Fahrverbot sowie 2 Punkte; mit Sachbeschädigung 200 Euro und ein Monat Fahrverbot sowie 2 Punkte)
...beim Radfahren übrigens 55€
3.) Verhüllungsverbot
Es wird verboten Masken, Tücher, Schleier oder Hauben zu tragen, die das ganze Gesicht oder wesentliche Teile des Gesichts verdecken. Die Höhe des Bußgelds soll 60€ betragen und das Ziel der Neureglung der STVO ist es eine effektive Verkehrsüberwachung, heute oft schon automatisch, zu gewährleisten in dem der Fahrzeugführer zu erkennen ist.
Nicht verboten sind Kappen, Hüte, Tücher sowie auch Gesichtsbemalung, -Behaarung oder Gesichtsschmuck sowie Tätowierungen, Piercings oder Karnevals oder Faschingsschminke. Auch erlaubt sind Brillen (Sonnenbrille) die nur einen geringen Teil des Gesichts umfassen.
Für Kradfahrer bei denen Helmpflicht besteht, ist der Helm selbstverständlich zugelassen!
Quelle: Homepage Bundesregierung/Artikel
vBulletin-Systemmitteilung