Künftig ist es wohl besser, im Nachbarland genauer auf die Geschwindigkeitsbegrenzungen zu achten. Denn für Verkehrsdelikte, die im Ausland begangen wurden, tritt eine europaweite Neureglung in Kraft. Jetzt können die EU-Länder gemeinsam auf die sogenannte Eucaris Datenbank zugreifen, um eine erfolgreichere Verstoßverfolgung grenzübergreifender Verkehrssünder zu gewährleisten.
Die EU-Neureglung, basierend auf der Zugriffsmöglichkeit auf das europäische Fahrzeug- und Führerscheininformationssystem Eucaris (European Car and Driving Licence Information System), sieht vor, ausländischen (wie auch deutschen) Behörden die Erlangung von Daten zu erleichtern. Bisher verliefen viele Verkehrsdelikte im Sand, da zum Teil ein immenser Aufwand betrieben werden musste um die Fahrer zu identifizieren.
Eucaris ist keine Neuerfindung, sondern schon seit mehr als 20 Jahren im Einsatz. Bis dato wurde die Datenbank zur länderübergreifenden Terrorismusbekämpfung und der Verfolgung schwerer Verbrechen genutzt. Seine Verwendung wird nun um die Verstoßverfolgung im Straßenverkehr erweitert werden.
Der Zugriff auf die Datenbank ist jedoch nur in bestimmten Fällen möglich. So beschränkt sich die Datensuche auf Tempoverstöße, Fahren ohne Gurt oder Helm, Überfahren roter Ampeln und Befahren von gesperrten Fahrbahnen. Auch Alkohol- und Drogendelikte sowie Handy am Steuer erlauben eine Veranlassung zur Eucaris-Recherche.
Neben Deliktbeschränkung ist auch nur den EU-Mitgliedsstaaten der Zugriff vorbehalten. Behörden der Länder Schweiz, Kroatien und Norwegen bleibt der Systemzugriff untersagt.
Vorgehensweise für Deutschland
In unserem Fall kümmert sich das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) um die Betreuung von Eucaris. Begeht jemand im Ausland bspw. einen Geschwindigkeitsverstoß, kann die ausländische Behörde über Eucaris auf die Daten vom KBA zugreifen um den mutmaßlichen Fahrer ausfindig zu machen. Ist die Suche erfolgreich, muss ein Informationsschreiben auf Deutsch aufgesetzt werden, das den Verstoß darlegt und die Geldbuße einfordert.
Man braucht sich aber keine Gedanken um seinen Führerschein zu machen. Da man durch ausländische Bußgeldbescheide keine Punkte in Flensburg erhält, kann lediglich ein Fahrverbot im Begehungsland auferlegt werden.
Was tun sprach Zeus?
Natürlich ist es wie bei einem deutschen Bußgeldbescheid möglich, gegen den ausländischen Bescheid Einspruch einzulegen. Tut man das nicht und begleicht auch nicht das offene Bußgeld, schaltet sich das Bundesamt für Justiz (BfJ) ein. Das BfJ, zuständig für Prüfung und Durchführung einer Vollstreckung, gibt den Betroffenen 14 Tage Zeit, sich zum vorherrschenden Fall zu äußern und entscheidet dann über die „Bewilligung der Vollstreckung“, deren Ergebnis dann postalisch zugestellt wird. Auch hier erhalten die Betroffenen die Möglichkeit, der erhaltenen Bewilligungsentscheidung zu widersprechen.
Wichtig zu wissen ist es, dass die sog. Halterhaftung im Ausland praktiziert wird. Im Unterschied zu Deutschland hat in vielen EU-Ländern grundsätzlich der Fahrzeughalter das Bußgeld zu bezahlen, selbst wenn dieser nicht gefahren ist. Da eröffnet sich ein Schlupfloch, denn die diese Halterhaftung können ausländische Behörden in Deutschland nicht einfach durchsetzen. Widerspricht man dem Bußgeldbescheid mit dem Hinweis, dass man nicht Fahrzeugführer war und somit nicht verantwortlich für das Verkehrsdelikt ist, muss auch nicht gezahlt werden.
Die Kehrseite: Es besteht zu jeder Zeit die Eventualität, dass die ausländische Behörde bei Einreise ins Land vermeintlich erledigte Fälle erneut eröffnet.
Quellen:
- Bild http://www.kba.de/SharedDocs/Bilder/...ty=default.gif
- Kraftfahrt-Bundesamt (KBA)
- Spiegel Online
vBulletin-Systemmitteilung