Vor allem Falschparker werden ab April mehr zur Kasse gebeten. Vorbeugend dem sogenannten absichtlichen Falschparken, um den horrenden Gebühren mancher städtischer Parkhäuser zu entgehen, wurden die Bußgelder für längere Parkpreller angehoben. Im Einzelnen bedeutet dies:
Parken ohne Parkschein – 10€ (+5€)
Parkschein abgelaufen
- bis 30 min – 10€ (+5€)
- bis 1h – 15€ (+5€)
- bis 2h – 20€ (+5€)
- bis 3h – 25€ (+5€)
- ab 3h – 30€ (+5€)
Parken im Fußgängerbereich oder anderen Verbotszonen – 25€ (+10€), >3,5 t 75€ (+55€)
Parken auf Schutzstreifen für Radfahrer oder auf Radwegen – 20€, ab 1h 30€ (je +5€)
Unvorsichtiges Aussteigen mit Gefährdung – 20€ (+10€)
Fahren ohne Licht oder mit verdreckten Scheinwerfern/Rücklichtern – 20€ (+10€)
Einfahrt in falscher Richtung in eine Einbahnstraße/Kreisverkehr – 25€, bei Gefährdung 30 o. 35€ (je +5€)
Mit Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften aus 2009, auch bekannt als die Schilderwaldnovelle, soll der Schilderwahn in Deutschland (mit über 2 Millionen Schildern) bereinigt werden. Nachfolgend sind die wichtigsten Änderungen aufgeführt.
Ersatzlose Streichung:
- Zeichen 150 und 153 „Bahnübergang mit Schranken oder Halbschranken“ (mit Warnbarke)
- Zeichen 353 „Einbahnstraße“
- Zeichen 380 und 381 „Richtgeschwindigkeit (Ende)“
- Zeichen 388 und 389 „Ungenügend befestigter Seitenstreifen“
- Zeichen 435 und 436 „Innerörtliche Wegweiser“
- Zusatzzeichen 1052-38 „schlechter Fahrbahnrand“
Entfernung aus dem Regelkatalog u. Aufnahme in § 39 Abs. 8 StVO (Sinnbilder):
- Zeichen 113 „Schnee- oder Eisglätte“
- Zeichen 115 „Steinschlag“
- Zeichen 116 „Splitt, Schotter“
- Zeichen 128 „Bewegliche Brücke“
- Zeichen 129 „Ufer“
- Zeichen 134 „Fußgängerüberweg“
- Zeichen 140 „Viehtrieb, Tiere“
- Zeichen 144 „Flugbetrieb“
Hinzufügen von Sinnbilder in § 39 Abs. 8 StVO:
- „Reiter“
- „Amphibienwanderung“
- „Unzureichendes Lichtraumprofil“
Verlagerung in Verkehrszeichenkatalog:
- Zeichen 316 „Parken und Reisen“
- Zeichen 317 „Wandererparkplatz“
- Zeichen 355 „Fußgänger Unter- oder Überführung“
- Zeichen 359 „Pannenhilfe“
- Zeichen 375 „Autobahnhotel“
- Zeichen 376 „Autobahngasthaus“
- Zeichen 377 „Autobahnkiosk“
Änderungen für Radverkehr (jetzt mit Inline-Skates):
- Benutzungsrecht für linke Radwege in § 2 Abs. 4 StVO, wenn Zeichen 237, 240 oder 241 nicht angebracht und Zusatzzeichen "Radverkehr frei" vorhanden
- Einführung von Zeichen 340: „Parkverbot auf Fahrradschutzstreifen“
- § 21 Abs.3 StVO: Erlaubnis zur Beförderung von bis zu zwei Kindern bis zum vollendeten 7. Lebensjahr in Fahrradanhängern
- Für Radfahrer gelten an Ampeln mit Radverkehrsführungen entweder Lichtzeichen für den Fahrverkehr oder eigene bzw. kombinierte Lichtzeichen (Symbole „Radverkehr“ und Fußgänger“) ( § 37 StVO)
- Fahren auf Fahrradstraße (Zeichen 244.1) nun mit max. 30 km/h
- Inline-Skaten im öffentlichen Verkehr besitzt mit §§ 24 und 31 StVO eine eindeutige Rechtsgrundlage
Sonstiges:
- Bei durch Zeichen 340 markierte Fahrstreifen für beide Richtungen darf außerorts der mittlere Fahrstreifen nur für Linksabbieger benutzt werden
- Bei mindestens drei Fahrstreifen für eine Richtung dürfen außerorts LKW über 3,5 t und alle KFZ mit Anhänger den linken Fahrstreifen nur zum Linksabbiegen nutzen
- „Beschleunigungsstreifen“ wird ersetzt durch „Einfädelungsstreifen“.
„Verzögerungsstreifen" wird ersetzt durch „Ausfädelungsstreifen“, dort darf nun nicht mehr schneller als auf den Hauptverkehrsstreifen gefahren werden - § 37 V StVO: Halteverbot auf allen Fahrstreifen mit Dauerlichtzeichen (ex geregelt mit § 12 I 6f StVO)
- § 19 I Nr. 3 StVO: generelles Überholverbot für Fahrzeugführer vom Gefahrenzeichen bis zum Bahnübergang (Ankündigung mit Zeichen 151)
Im Zusammenhang mit der Schilderwaldnovelle werden auch neue Verkehrszeichen eingeführt. Ab April sind nun folgende Schilder im Straßenverkehr zu finden:
- Zeichen 314.1 „Parkraumbewirtschaftungszone“
- Zeichen 314.2 „Ende Parkraumbewirtschaftung“
- Zusatzzeichen zu § 31 Abs. 2 StVO „Inline-Skater zugelassen“
- Zeichen 357 „Durchlässige Sackgasse“
- Zeichen 467.2 „Ende Streckenempfehlung“
Zu guter Letzt noch ein paar anderweitige Anpassungen in der neuen StVO:
§ 17 Abs. 2 a StVO Lichtpflicht für Kraftradfahrer
Fahren tagsüber nun auch mit TFL erlaubt
§ 37 Abs. 2 Nr. 4 StVO Lichtzeichen auf Sonderfahrstreifen
Lichtzeichen auf Busspuren gelten jetzt auch für Gelegenheitsverkehr (z.B. Taxen)
§ 37 Abs. 2 Nr. 6 StVO Lichtzeichen für Radfahrer
Für Rad Fahrende sind die Zeichen für zu Fuß Gehende weiterhin zu beachten
Unklarheiten bei Zeichen 260 „Tatsächliche Breite“ beseitigt
Maß nun einschließlich der Außenspiegel (Vom ADAC bemängelt)
Die „Verordnung zur Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung“ findet Ihr hier, die Neufassung der StVO steht hier zum Download bereit.
Quellen:
- ADAC
- KBA
- BMVBS
vBulletin-Systemmitteilung