• Neuerungen zur 3. EU-Führerschein-Richtlinie 2013

    Nachdem mit der 2. EU-Führscheinrichtlinie die Scheckkarte eingeführt wurde, liegt nun Anfang 2013 die dritte Neuregelung des europaweiten Führerscheins in den Startlöchern. Hauptsächlich handelt es sich um Änderungen der Fahrzeugklasseneinteilung und die Einführung einer Gültigkeitsbefristung.

    Am 19.01.2013 tritt die 3. EU-Führerschein-Richtlinie in Kraft, von deren Einschränkungen aber nur Neuaustellungen ab diesem Datum betroffen sind. Bisherige Führerscheinbesitzer fallen unter den Bestandsschutz, genießen aber trotzdem die allgemeinen Verbesserungen.

    Da wäre zum einen, dass Altbesitzer nach wie vor ihre Gültigkeit des Führerscheins bis 2033 wahren können. Ein Umtausch zu der neuen Richtlinie ist nicht notwendig. Werden allerdings zusätzliche Klassen neu erworben oder muss der Führerschein beispielsweise auf Grund eines Diebstahls ersetzt werden, tritt die Befristung auf 15 Jahre in Kraft.

    Zum anderen ist der Umtausch nach 15 Jahren nunmehr ein routinierter Verwaltungsakt welcher mit keinerlei Nachprüfungen/Untersuchungen verbunden ist. Bei LKW und Bus-Führerscheinen sind jedoch eine ärztliche und augenärztliche Untersuchung Pflicht.

    Optisch unterscheidet sich die neue Führerscheinkarte kaum von der alten Version. Neben den neuen Fahrzeugklassen AM und A2 ist nun jede Karte mit einem Ablaufdatum versehen.

    Die neue Fahrzeugklasse AM ersetzt grob die Altklassen M und S. AM beinhaltet nun "zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Quads), jeweils mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und 50 ccm Hubraum bzw. 4 kW Leistung".

    Die Klasse A2 ist jetzt eine leistungsbeschränkte Motorradklasse, die sich nach zwei Jahren nicht automatisch zur unbeschränkten Klasse A umwandelt. In die Klasse A2 fallen daher Motorräder "mit 35 kW und einem Verhältnis von Leistung/Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg".
    Bisherige Klasse A-Inhaber können ab 19.01.2013 Klasse A2-Krafträder sowie nach 2 Jahren (ohne Nachprüfung) Krafträder der Klasse A fahren.
    Zusätzlich erfährt die Klasse A1 eine Änderung im Detail: In Zukunft muss ein Leistungs-Gewichts-Verhältnis von höchstes 0,1 kW/kg eingehalten werden. Dies gilt nicht für Erstzulassungen vor 19.01.2013, ebenso entfällt die 80 km/h-Begrenzung für 16- und 17-Jährige.

    Zu beachten sind in diesem Zusammenhang die Aufstufungsänderungen der Motorradklassen, bei der für den Erwerb von Klasse A2 (wenn Klasse A1 schon vorhanden) nach 2 Jahren eine praktische Prüfung abgelegt werden muss. Für eine Aufstufung von Klasse A2 zu Klasse A muss nach 2 Jahren theoretisch sowie praktisch gezeigt werden, dass man fahrtüchtig für die unbeschränkte Klasse ist.

    Interessant für uns Autofahrer könnte die Erweiterung der Anhänger-Richtlinien sein, mit der ab 19.1.2013 alle Gespanne bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse gefahren werden können. Es gilt also nur noch die Gesamtmasse der Kombination.
    Zusätzlich wird die Schlüsselzahl 96 eingeführt, welche dann erlaubt Fahrzeugkombinationen mit einem Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse zu führen, wenn die zulässige Gesamtmasse der Kombination 4,25 t nicht übersteigt. Dazu ist der Erwerbt der Berechtigung B96 erforderlich.
    Die Fahrzeugklasse BE muss erworben werden, wenn man die Gesamtmasse des Anhängers bis 3,5 t ausnutzen möchte. Für mehr als 3,5 t wird die Klasse C1E erforderlich. Diese Änderungen gelten nicht für die Fahrerlaubnis der Klasse BE, die vor dem 19.1.2013 erteilt wurde.
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