Bei einer Inspektion muss die Werkstatt auf in Kürze anstehende Wartungen hinweisen. Tut sie das nicht, muss sie für eventuelle Schäden aufkommen, wie aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein hervorgeht (AZ: 4 U 171/09, Urteil vom 17. Dezember 2010).
In dem verhandelten Fall hatte eine Kundin einen Pkw zur Inspektion gebracht, dessen Zahnriemenwechsel 1.600 Kilometer nach dem Werkstattaufenthalt routinemäßig hätte gewechselt werden müssen. Der Betrieb versäumte es allerdings, dies im Inspektionsbogen zu vermerken. Die Fahrerin fuhr das Fahrzeug weiter und erlitt kurz darauf einen kapitalen Motorschaden.
Die Kosten für den Motortausch muss die Werkstatt übernehmen. Denn laut der Deutschen Anwaltshotline gehört es zu den mit einer Inspektion verbundenen Pflichten, den Gesamt-Fahrzeugstand und auch die anstehenden Reparaturen und Wartungen festzustellen. Das Gericht hat in seinem Urteil auch den Zeitraum festgelegt. Demnach ist ein Hinweis nötig, wenn die Maßnahme innerhalb der kommenden drei Monate oder 5.000 Kilometer ansteht.
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