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  1. #1

    8D/B5: Gutachten oder Kostenvoranschlag?

    Hallo!
    Mir ist eben jmd. draufgefahren (er war Schuld, Sachlage auch laut Polizei eindeutig). Die Stoßstange meiner Limo (a4 b5) ist nun 2-3 cm komplett nach innen gewandert (Sieht man besonders an den hinteren Radkästen, da stehts beidseitig entsprechend über).
    Lack ist nicht sichtbar beschädigt.
    Könnt ihr mir einen Rat geben ob ich jetzt ein Gutachten erstellen lassen soll, oder reicht da vom Streitwert her ein Kostenvoranschlag für die Versicherung? Was denkt ihr kostet sone Reparatur beim freundlichen? Hab auch noch ne abnehmbare AHK, KA ob sie etwas abbekommen hat, Heckklappe schein i.O. zu sein, ging wohl alles nur auf den Stoßfänger.

    Viele Grüße, Ben

  2. #2
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    1

    Re: 8D/B5: Gutachten oder Kostenvoranschlag?

    Laß ein Gutachten machen. Die AHK wird hinüber sein genau wie die hintere Wand. Freu dich über einen schaden in 4-stelliger höhe.
    Viele Grüße, Chris

  3. #3

    Re: 8D/B5: Gutachten oder Kostenvoranschlag?

    Wenn aber nur die Halterungen der Stange und ein paar Kleinteile kaputt sind, also kein Schaden in 4-stelliger Höhe, dann hast Du eventuell bei einem Gutachten nicht Deiner Schadensminderungspficht Genüge getan und zahlst es selbst.

    Nummer Sicher:
    Vorher bei der Versicherung das Okay holen oder ein sogenanntes Kurzgutachten statt eines normalen, bzw. am allerbesten vielleicht mit dem Gutachter absprechen, dass er, wenn er sieht, es ist nichts Wildes, kein großes Gutachten macht, sondern nur das Kurzgutachten.

    Beim Abrechnen dann nicht vergessen, neben dem Netto-Betrag auch noch eine Unkostenpauschale iHv 20-25 € zu fordern.
    Wenn es Probleme gibt und Du nicht Schuld bist am Unfall, kannst Du übrigens auch immer kostenlos zum Anwalt gehen. Muss als Rechtsverfolgungskosten der Schadensverursacher zahlen.
    Schöne Grüße, Sven

  4. #4

    Re: 8D/B5: Gutachten oder Kostenvoranschlag?

    Vielen Dank, das ist sehr aufschlussreich.
    Grüße, Ben

  5. #5

    Re: 8D/B5: Gutachten oder Kostenvoranschlag?

    Zitat Zitat von onkelschnitzel
    Wenn aber nur die Halterungen der Stange und ein paar Kleinteile kaputt sind, also kein Schaden in 4-stelliger Höhe, dann hast Du eventuell bei einem Gutachten nicht Deiner Schadensminderungspficht Genüge getan und zahlst es selbst.

    Nummer Sicher:
    Vorher bei der Versicherung das Okay holen oder ein sogenanntes Kurzgutachten statt eines normalen, bzw. am allerbesten vielleicht mit dem Gutachter absprechen, dass er, wenn er sieht, es ist nichts Wildes, kein großes Gutachten macht, sondern nur das Kurzgutachten.

    Beim Abrechnen dann nicht vergessen, neben dem Netto-Betrag auch noch eine Unkostenpauschale iHv 20-25 € zu fordern.
    Wenn es Probleme gibt und Du nicht Schuld bist am Unfall, kannst Du übrigens auch immer kostenlos zum Anwalt gehen. Muss als Rechtsverfolgungskosten der Schadensverursacher zahlen.
    Hi

    Einspruch



    Immer Gutachten machen lassen...denn

    Ein Kostenvoranschlag hat bei Gericht, wenn es hinterher zu Streitigkeiten kommt, keine Beweissicherungsrelevanz....soll heissen...du lässt was nach KVA lackieren, der andere sagt danach " ich war es garnicht"...keine Spuren, keine Zeugen, keine Kohle....

    Durch den Kostenvoranschlag sollen einerseits die Sachverständigenkosten eingespart werden, anderseits will man sicherstellen, dass keine unabhängige Beweissicherung erfolgt. Und natürlich ist es eine nachteilige Folge, dass ohne unabhängige Kfz- Sachverständige der Zugriff des Versicherers auf die Höhe der merkantilen Wertminderung, auf dem Reparaturweg sowie auf dem Restwert wesentlich einfacher erfolgen kann.

    Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall sollte der Kostenvoranschlag als Grundlage der Schadenregulierung die absolute Ausnahme sein. Lediglich bei so genanten „Bagatellschäden“ (Fälle in denen die Reparaturkosten erkennbar unter 750,00 € liegen) dürfte ein Kostenvoranschlag ausreichend sein.

    Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Versicherer des Unfallverursachers mitteilt, dass ihm ein Kostenvoranschlag ausreichen würde.

    Entscheidend ist nicht, was der Versicherer des Unfallverursachers wünscht, sondern entscheidend sind die Rechte des Geschädigten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall.
    Außerdem erstellt in aller Regel das Autohaus den Kostenvoranschlag lediglich gegen ein angemessenes Entgelt. Eine Erstattung dieser Kosten bei der regulierungspflichtigen Versicherung kann nicht ohne weiteres unterstellt werden kann.

    Wichtig:

    Nach ständiger Rechtssprechung hat der geschädigte Autofahrer in einem Haftpflichtschadenfall stets das Recht, einen Sachverständigen seines Vertrauens mit der Schadenfeststellung zu beauftragen, selbst wenn der Haftpflichtversicherer auf Hinzuziehung eines Sachverständigen verzichtet.
    Die Kosten des Sachverständigengutachtens werden regelmäßig erstattet, wenn die Reparaturkosten oberhalb von 715 Euro liegen (BGH- Entscheidung vom 30.11.2004, AZ. VI ZR 365/03).

    :
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  6. #6

    Re: 8D/B5: Gutachten oder Kostenvoranschlag?

    Wie hoch die Kosten sind, weiß er jetzt noch nicht. Liegen sie hinterher bei 750,-, kannst Du sicher sein, dass der Versicherer sich erst mal auf die Hinterbeine stellen wird, was die Gutachterkosten anbelangt, die auch nicht viel niedriger sein werden. Daher ist die Absprache mit dem sog. Kurzgutachten sehr praktikabel, wenn man den Verdacht hat, dass der Schaden "zu niedrig" sein könnte, und um die Übernahme dieser Kosten kommt der Versicherer nicht rum.

    Natürlich hat der Versicherer die Kosten des Kostenvoranschlages ebenso zu ersetzen wie Gutachterkosten und natürlich taugt ein Voranschlag vor Gericht etwas. Wenn diesbezüglich Unsicherheit besteht, kann ja, wer mag, mit der provisorischen Reparatur noch warten (soll überhaupt reparariert werden soll..?), dann könnte zur Not -in dem unwahrscheinlichen Fall, dass die Schadenshöhe bestritten wird- immer noch ein Gutachten angeboten werden. Ein Gutachter könnte die Schadenshöhe aber auch immer noch anhand der auf dem Voranschlag bezeichneten Positionen überprüfen.

    Letztlich kommt es natürlich auch nicht darauf an, was der Versicherer wünscht. Er ist aber derjenige, der im Endeffekt bezahlen soll. Wenn man also Bock darauf hat, hinterher seinem Geld hinterher zu rennen, kann man auf Krampf immer auf vermeintliche Rechte pochen. Im Endeffekt hat man, denke ich aber mehr davon, wenn man kommuniziert und aufpasst, dass man das bekommt, was einem zusteht. Die Rücksprache mit dem Versicherer schadet sicher nicht.

    Wenn jetzt Unsicherheit besteht -> bei unverschuldeten Unfällen bzw. bei solchen, bei denen keinerlei Haftung für Dich vorliegt, ist der Anwalt immer als Rechtsverfolgungskosten vom Gegner zu zahlen.
    Schöne Grüße, Sven

  7. #7
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    Re: 8D/B5: Gutachten oder Kostenvoranschlag?

    Als mir ein Bursch hinten rauf fuhr (direkt an der Haupstrasse beim Freundlichen) sagte mir der Meister ich soll einen KVA machen lassen da den der Unfallverursacher den sowieso bezahlen muß.
    Mein Schaden lag zwar bei 3200.- aber das sah man vorher nicht. Eine neue Stoßstange incl Lackierung + AHK liegt bei dir schon weit über 750.-.
    Wenn du Versichert bist nimm einen Anwalt der macht alles für dich, ich hatte damals keinerlei Scherereien und musste mich um nichts Kümmern....und es sprang eine S4 Heckschurze raus
    Viele Grüße, Chris

  8. #8
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    Re: 8D/B5: Gutachten oder Kostenvoranschlag?

    Mein Anwalt hat gemeint dass bei Schäden bis 1500 € den Versicherungen in der Regel ein KV von einem Autohaus reicht.
    In meinem Fall wars der richtige Weg, so viel hätte mir ein Gutachter nie bescheinigt .
    Neid ist die deutsche Form der Anerkennung
    VCDS-Service Mittelhessen

  9. #9

    Re: 8D/B5: Gutachten oder Kostenvoranschlag?

    Ich will "über Gutachten abrechenen" lassen, d.h. ich repariere erst mal nichts. Wenn mein Gutachter schätzt dass der Schaden evtl. unter 750 Euro oder nur wenig höher liegen würde, soll er nur ein Kurzgutachten machen, ansonsten halt Vollgutachten.
    Anwalt schalte ich erst ein, wenn ich wider Erwarten wenig Zeit habe oder der Unfallgegner sich querstellt, scheint aber ganz nett zu sein.

    Danke für all eure fachlichen Kommentare!

  10. #10

    Re: 8D/B5: Gutachten oder Kostenvoranschlag?

    Hi

    Was hat dein Unfallgegner mit der Schadensregulierung zu tun???

    Die Versicherung von ihm wird aus meiner Erfahrung heraus alles versuchen, die Zahlung so lange wie möglich herauszuzögern......

    Weißt du denn was dir alles zusteht?

    Auslagenpauschalen?
    Ersatzwagenkosten?
    Fristen?

    Dein ( ein ) Anwalt weiß das...

    MFG
    Hubraum statt Spoiler

  11. #11

    Re: 8D/B5: Gutachten oder Kostenvoranschlag?

    Ab welcher Schadenshöhe darf ich denn einen Anwalt nehmen? Oder ist das egal?
    Gruß, ben

  12. #12

    Re: 8D/B5: Gutachten oder Kostenvoranschlag?

    Im Prinzip schon. Zu bedenken ist aber, dass es wirklich so sein muss, dass der Verursacher 100 % trägt, und selbst wenn Du überhaupt keine Schuld an dem Unfall hast, kann Dir ein Teil des Schadens aufgebrummt werden, wenn der Gegner schlau ist und die Betriebsgefahr Deines Autos geltend macht und diese in dem konkreten Fall nicht hinter dem deutlich schwereren Verschulden des Verursachers zurücktritt.
    Schöne Grüße, Sven

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