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  1. #1
    Bass-Ti
    Gast

    frage zur tüv abnahme

    ich möchte mir ein neues auto kaufen. das hat einen sportauspuff und einen sportluftfilter. wenn der tüv die plakette vergibt, heisst das gleichzeitig das man damit offiziell fahren darf ?


    ist doch irgenwie neu, das man nur entweder lufi oder sportauspuff haben darf, oder ?

  2. #2
    Erfahrener Benutzer Avatar von AudiA4Fan
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    Re: frage zur tüv abnahme

    also ich habe beide sachen eingetragen bekommen.
    es steht eigentlich auch ganz klein bei der k&n homepage nur in verbindung mit der serien auspuffanlage.
    ich habe den luftfilter eingetragen bekommen wo der auspuff schon dran war.
    ob es alle rechtens ist kann ich nicht sagen wurde aber abgenommen



  3. #3
    zwiebelring
    Gast

    Re: frage zur tüv abnahme

    wenn der tüv die plakette vergibt, heisst das gleichzeitig das man damit offiziell fahren darf ?
    Das heisst es nicht. Wenn die Teile keine Betriebserlaubnis haben, der Prüfer das nicht merkt, darf man trotzdem niocht damit herumfahren.
    Wichtig ist nicht die Plakette, sondern die (A)BE bzw. die Eintragung der Teile.

    ist doch irgenwie neu, das man nur entweder lufi oder sportauspuff haben darf, oder ?
    Stimmt auch nicht. Es gibt keine derartige Regelung. Alles, was eine ABE hat, darf man dranschrauben, auch gleichzeitig. Alles, was einem der TÜV einträgt, darf gleichzeitig dran sein.

  4. #4
    Erfahrener Benutzer
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    Re: frage zur tüv abnahme

    Zitat:
    ist doch irgenwie neu, das man nur entweder lufi oder sportauspuff haben darf, oder ?

    Stimmt auch nicht. Es gibt keine derartige Regelung. Alles, was eine ABE hat, darf man dranschrauben, auch gleichzeitig. Alles, was einem der TÜV einträgt, darf gleichzeitig dran sein.
    Im neuem DTS Katalog 2006 steht bei den K&N 57i Kit´s bei ALLEN Modellen, das die Kit´s nur noch mit einer Serienmäßigen Auspuffanlage zulässig sind! Aber was da genau dran ist, weiß ich auch nicht. Wollte eigentlich auch für meinen 2.8er noch so einen Kit kaufen, aber da ich nen ESD drunter habe weiß ich nicht, ob ich dann noch jetzt den Kit eingetragen bekomme.


  5. #5
    zwiebelring
    Gast

    Re: frage zur tüv abnahme

    Im neuem DTS Katalog 2006 steht bei den K&N 57i Kit´s bei ALLEN Modellen, das die Kit´s nur noch mit einer Serienmäßigen Auspuffanlage zulässig sind! Aber was da genau dran ist, weiß ich auch nicht. Wollte eigentlich auch für meinen 2.8er noch so einen Kit kaufen, aber da ich nen ESD drunter habe weiß ich nicht, ob ich dann noch jetzt den Kit eingetragen bekomme.
    http://www.apostrophen-alarm.de

    Wenn das bei den K&N in den Papieren steht, dann gilt das bei den K&N.
    Im einleitenden Posting war "Luftfilter" nicht näher spezifiziert, das kann bei anderen Filtern ganz anders aussehen.
    Unter Umständen gibt es auch den einen oder anderen Nachrüstauspuff, bei dem im Gutachten steht: "nicht mit Sportluftfilter".
    Das sind aber Einzelfallregelungen, ein generelles Verbot der Montage gibt es nicht.

  6. #6

    Re: frage zur tüv abnahme

    ihr macht einen denkfehler.

    wenn ein teil abe hat,dann wird diese abe in verbindung mit einem sonst serienmäßigen auto erteilt.

    wird der k&n mit einer serien auspuffanlage abgenommen und erhält eine abe weil die geräuschwerte ok sind, darf man nicht eine auspuffanlage mit ab anbauen und beides fahren, denn die abes gehen von einem sonst serienmäßigen auto aus.

    baut man abe luftfilter und abe auspuff an kann es passieren dass das ganze zu laut wird, deshalb muss sowas dann gesondert und per einzelabnahme eingetragen werden.

  7. #7
    Benutzer
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    Re: frage zur tüv abnahme

    Ich hab auch einen Sportluftfilter und einen Sportauspuff.

    Beides ist eingetragen.

  8. #8

    Re: frage zur tüv abnahme

    ja solange die dinger eingetragen sind oder du die eintragen läßt und dann deinen tüv bekommst dann dafst du damit auch fahren!
    wenn die dinger nämlich nit eingetragen sind! bekommst du auch keinen tüv!!
    gruß VITALJA

  9. #9
    Erfahrener Benutzer Avatar von Black_A4
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    Re: frage zur tüv abnahme

    VITALJA schrieb am 20.03.2006 16:26:
    ja solange die dinger eingetragen sind oder du die eintragen läßt und dann deinen tüv bekommst dann dafst du damit auch fahren!
    wenn die dinger nämlich nit eingetragen sind! bekommst du auch keinen tüv!!
    Doch, wenn der Prüfer das nicht merkt bekommst du auch Tüv nur ist deine ABE damit immer noch erloschen

  10. #10
    zwiebelring
    Gast

    Re: frage zur tüv abnahme

    Doch, wenn der Prüfer das nicht merkt bekommst du auch Tüv nur ist deine ABE damit immer noch erloschen
    SO ist es, und genau das war die Frage.
    Die ABE ist übrigens iauch erloschen, wenn die Teile irrtümlich zusammen eingetragen werden, obwohl der Prüfer da nicht häötte machen dürfen. Im ZWeifel gilt immer das, was in der (A)BE bzw. im Gutachten der Teile steht, da TÜV-Inschinöre nicht für ihre Fehler haften.

  11. #11
    Benutzer Avatar von cksIT
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    Re: frage zur tüv abnahme

    zwiebelring schrieb am 21.03.2006 07:04:

    Die ABE ist übrigens iauch erloschen, wenn die Teile irrtümlich zusammen eingetragen werden, obwohl der Prüfer da nicht häötte machen dürfen. Im ZWeifel gilt immer das, was in der (A)BE bzw. im Gutachten der Teile steht, da TÜV-Inschinöre nicht für ihre Fehler haften.

    stimmt nicht, die tüv ingenieure dürfen alles eintragen. die dürfen sogar fahrwerke ohne gutachten eintragen. machen sie in der regel nur nicht...

    ne abe ist ungültig, sobald relevante in der abe erwähnte teile nicht mehr passen z.b. die ABE eines sportlenkrades. da steht dann drinne, dass das lenkrad nur mit serien bereifung gefahren werden darf. dabei ist es völlig egal wie der rest vom auto aussieht, die abe ist trotzdem gültig mit serien bereifung.
    der tüv mensch darf dann das lenkrad eintragen wenn man andere räder drauf macht. und er haftet dann auch dafür, deshalb gibts da auch so oft probleme...

    bei uns hat einer seinen job verloren und steht jetzt vor gericht, da der vor ein paar jahren ein fahrwerk eingetragen hat, mit recht geringem abstand zwischen federbein und gummi. der danach aufgezogene reifen hatte ne breitere flanke (nicht auflagefläche), und kam somit an das federbein und platze auf der AB... nu hat der gute mann ein recht großes Problem...

  12. #12
    zwiebelring
    Gast

    Re: frage zur tüv abnahme

    stimmt nicht, die tüv ingenieure dürfen alles eintragen. die dürfen sogar fahrwerke ohne gutachten eintragen. machen sie in der regel nur nicht...
    Vorsicht, das verwechselst Du zwei Sachen.
    Der Inschinör darf Einzelabnahmen von Teilen machen, für die es kein Gutachten gibt - z.B. Fahrwerke, Alufelgen usw. Dann erstellt der TÜV-Mensch das Gutachten im Wege der Einzelabnahme. Das ist völlig in Ordnung und legal.
    Der Inschinör darf z.B. ein Kat-Ersatzrohr oder Xenon-Leuchten ohne ALWR und Waschanlage nicht eintragen weil's verboten ist. Trägt er das Ding trotzdem ein, ist die (A)BE dennoch futsch und der Inschinör kann dafür ausdrücklich nicht haftbar gemacht werden.

  13. #13
    Benutzer Avatar von cksIT
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    Re: frage zur tüv abnahme

    wo steht das, dass man den igenieur nicht haftbar machen kann?

    wenn ich als laie das ding verbaue und er mir das teil einträgt, ist das doch für mich fest! Bei ner kontrolle darf das natürlich vom polizisten angezweifelt werden und muss dann beim TÜV nachkontrolliert werden, aber im falle eines unfalls ist der ingenieur erst mal dran(es sei denn es hat gar nichts damit zu tun.) Denn ich als Laie kenne mich mit Gesetzen nicht aus, was auch keiner von mir verlangen kann. für mich ist die eine lampe nur heller als die andere (oder was auch immer)

    wenns nicht so wäre, dann würden wir doch viel mehr eingetragen bekommen, ist ja eh unser bier, wenn was passiert...
    Somit könnte man sich auch den TÜV sparen und gar nichts eintragen...

  14. #14
    Erfahrener Benutzer Avatar von chappie83
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    Re: frage zur tüv abnahme

    Denn ich als Laie kenne mich mit Gesetzen nicht aus, was auch keiner von mir verlangen kann
    Wenn Du Dich nicht auskennst musste eben die Finger von lassen...

  15. #15
    zwiebelring
    Gast

    Re: frage zur tüv abnahme

    wo steht das, dass man den igenieur nicht haftbar machen kann?
    Das ist in den Gesetzen zur technischen Überwachung so festgelegt.
    Der Inschinör beim TÜV ist grundsätzlich für nichts haftbar; nicht für Zahnriemenrisse bei der AU und nicht für irrtümlicherweise eingetragene Umbauten.
    Wäre ja noch schöner - auch hier im Forum brüsten sich ja so manche, dass sie den Tüv-Menschen so lange belabert haben, bis er irgendeinen illegalen Schmarrn dann doch eingetragen hat. Deswegen bleibt das Zeug trotzdem illegal und fliegt im Zweifel nach einem Unfall beim Sachverständigen auf.


    Stellungnahme vomn TÜV:
    "Sollte sich bei einer Kontrolle herausstellen, dass die Eintragung ohne Gutachten erfolgt ist, und das kann jeder Sachverständige an seinem Rechner im Büro sehen (die Gutachten werden eingescannt und liegen auf dem TÜV- und dem KBA-Server), erfüllt das den Tatbestand des "Fahrens mit einem Fahrzeug ohne BE", denn der Fahrer ist gefahren und der Sachverständige, der diese Eintragung gemacht hat, ist nicht mehr "amtlich anerkannt", sondern darf nach einem 2jährigen Berufsverbot eventuell noch Gebrauchtwagen bewerten. Das "passierte" im Jahr 2005 allein 6 (nun ehemals) amtlich anerkannten Sachverständigen allein im Bereich Berlin/Brandenburg.

    Auch ganz einfach zu ermitteln, denn zur rechtlich einwandfreien Eintragung muss die Gutachtennummer des KBA mit eingetragen werden, ist die Nummer nicht drin, dann lasse Sie sich zB. in Berlin nie von einem Motorradpolizisten kontrollieren, die sind perfekt geschult und der Wagen wandert auf den Abschlepper."

  16. #16
    zwiebelring
    Gast

    Re: frage zur tüv abnahme

    Hier eine ausführliche Erläuterung der Zusammenhänge, interessant die Passagen mit der "Kenntnis des Halters" ganz unten und das Abheben auf den "Im Gutachten beschriebenen Verwendungszweck" (kursiv).
    Da steht ganz klar, dass es nichtsnutzt, den TÜV-Menschen auszutricksen. Illegaler Umbau bleibt illegaler Umbau.



    "Änderung des Abgas- oder Geräuschverhaltens durch Umbauten
    Die Betriebserlaubnis kann nach § 19 Absatz 2, Satz 2 Nr. 3 StVZO erlöschen, wenn durch eine Änderung das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird. Als Folge der Änderung liegt daher regelmässig eine Verschlechterung des Abgas- oder Geräuschverhaltens i.S.d. § 19 Absatz 2, Satz 2 Nr. 2 StVZO vor mit der weiteren Folge, dass die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erlischt. Gemäss § 19 Absatz 2, Satz 3 StVZO gilt für die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis § 21 StVZO entsprechend. Eine neue Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge kann nach § 21 StVZO nur nach einer mit erheblichen Kosten verbundenen (Voll-) Begutachtung des Fahrzeugs durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen erfolgen. Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs als Folge der Massnahme erloschen ist und auch nicht nach erfolgter Vollbegutachtung gemäss § 21 StVZO neu entsteht.


    Der ordnungsgemässe Eingriff im Zulassungsrecht

    Ein "ordnungsgemässer Eingriff" liegt vor, wenn ein Teilegutachten i.S.d. § 19 Absatz 3 Nr. 4 StVZO i.V.m. Anlage XIX zur StVZO eingeholt wurde. Sofern ein solches Teilegutachten vorliegt, erlischt die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug nicht, wenn der im Gutachten angegebene Verwendungszweck eingehalten wird und unverzüglich eine Abnahme des Ein- oder Anbaus gem. § 19 Absatz 3 Nr. 4 lit. c) StVZO erfolgt. Gemäss § 19 Absatz 4 Nr. 2 StVZO ist das Teilegutachten mit der Bestätigung des ordnungsgemässen Ein- oder Anbaus mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Sofern diese rechtlichen Rahmenbedingungen beachtet werden, ist die Massnahme in Gestalt des ordnungsgemässen Eingriffs unter zulassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht problematisch.


    Meldepflicht gemäss § 27 StVZO

    Zulassungsrechtliche Meldepflichten von Fahrzeugeigentümern und Fahrzeughaltern regelt § 27 StVZO. Änderungen sind nach § 27 Absatz 1a Nr. 1 i.V.m. § 27 Absatz 1, Satz 3 StVZO durch den Eigentümer des Fahrzeugs oder, sofern dieser nicht zugleich Halter ist, auch durch den Halter, unverzüglich der Zulassungsstelle zu melden. Kommt der Verantwortliche der entsprechenden Verpflichtung nicht nach, so kann die Zulassungsbehörde gem. § 27 Absatz 1, Satz 5 StVZO den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen. In der Praxis werden viele Massnahmen im Rahmen der Hauptuntersuchung gemäss § 29 StVZO nicht entdeckt und somit auch nicht beanstandet. Auch im Rahmen der Abgasuntersuchung nach § 47a StVZO ergeben sich in der Praxis allenfalls im Extremfall Anhaltspunkte für einen durchgeführten Umbau.

    Ordnungswidrigkeiten gemäss § 69a Absatz 2 StVZO

    Im Falle einer Umbaumassnahme, die zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führt, entfällt auch die Zulassung des Fahrzeugs, weil die Betriebserlaubnis gem. § 18 Absatz 1 StVZO ein notwendiger Bestandteil der Zulassung ist. Ordnungswidrig handelt, wer ein Kfz entgegen § 18 Absatz 1 StVZO ohne die erforderliche Zulassung auf öffentlichen Strassen in Betrieb setzt. Die laufende Nr. 49 des Bussgeldkatalogs sieht für eine entsprechende Zuwiderhandlung ein Regelbussgeld in Höhe von 100 DM vor, und nach der Anlage 13 zu § 40 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) werden drei Punkte in das Verkehrszentralregister eingetragen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen kommt ein Fahrverbot gemäss § 25 StVG in Betracht. Ordnungswidrig nach § 24 StVG handelt, wer entgegen § 19 Absatz 4 Nr. 2 StVZO nach erfolgter Änderung das vorhandene Teilegutachten nicht mitführt oder aushändigt. Die laufende Nr. 106 des Verwarnungsgeldkatalogs sieht für eine entsprechende Zuwiderhandlung ein Verwarnungsgeld mit einem Regelsatz von 20 DM vor.

    Kenntnis von Umbau und Kausalität

    Eine Gefahrerhöhung und damit ein Kündigungsrecht des Versicherers liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer von dem mangelhaften Zustand eines nicht verkehrssicheren Fahrzeugs Kenntnis hat, wobei es der Kenntnis gleichzustellen ist, wenn sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis arglistig entzieht. Das Merkmal der "Kenntnis" ist gegeben, wenn der Halter eine gefahrerhöhende Massnahme selbst durchgeführt hat und anschliessend in Kenntnis der gefahrerhöhenden Umstände das Fahrzeug benutzt hat. "


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