Nein..Nein...gleiche Größe aber wenn ich von Goodyear auf Michelin oder anderst rum.
Es sollte eigentlich heißen "so wie es aussieht passt die ET nicht" sonst würde nichts vom profil raus schauen. Du kannst den Prüfer allerdings darauf aufmerksam machen dass die Reifenhersteller untereinander in der fertigungs Genauigkeit was breite etc betrifft ja auch Differenzen haben bzw tollerranzen. Und wenn sonst alles original ist muss er es abnehmen da ja alle Kriterien des Gutachtens erfüllt wurden. Oder ?
Kannst reifen Hersteller fahren wie du willst ist egal ob Conti ling long ding dong. Es steht im Gutachten bzw der Abnahme nach 19.3 nur die rad reifen Kombination drin und nicht noch Conti etc
Gruß Fabian
Also ET 45 ist ja die orginale beim B5 ,deswegen versteh ich nicht das die so weit rausstehen . Ich hab ET 32 bei 8,5x18 und da schauen die nicht so raus .
Therorie ist das was in der Praxis nicht funktioniert , deshalb probiere ich es aus .
Wo wird vom TE erwähnt dass die Felgen ET45 haben. ? Nirgends. Oder bin ich blind ? Es ist nur die rede von 8x17H2 mit 225er Bereifung.
Ich würde mal sagen die rial haben in etwa et30 oder der te hat spurplatten drauf und deshalb stehen die grenzwertig raus.
Gruß Fabian
Es steht aber im Vorschriftentext nichts von Lauffläche, sondern von Reifenbreite bei der EU Richtlinie, ist auch schon hier im Post 18 nachzulesen: http://www.a4-freunde.com/forum/show...eifenabdeckung
Hier auch nochmal der Auszug aus der EG Richtlinie zur Radabdeckung:
2.1. Die Radabdeckungen müssen bei fahrbereitem Fahrzeug (siehe 2.6 des
Anhangs II), mit einem Insassen auf dem Vordersitz und bei Geradeausstellung
der Räder die folgenden Anforderungen erfüllen:
2.1.1. In dem Teil, der durch die Radialebenen 30º vor und 50º hinter der
Radmitte gebildet wird (siehe Abbildung 1), muß die Gesamtbreite (q)
der Radabdeckungen mindestens ausreichen, um die Gesamtbreite des
Reifens (b) unter Berücksichtigung der extremen Bedingungen der
Kombination Reifen/Rad, wie sie vom Hersteller und in 1.3 der Anlage
zu Anhang III angegeben sind, abzudecken. Im Fall von Zwillingsrädern
ist die Gesamtbreite der beiden Reifen zu berücksichtigen.
Geändert von mounty (06.06.2015 um 14:40 Uhr)
Die STVO behindert meinen Fahrstil Kein Technischer Support per PN
Wenn man so genau arbeitet muss man beim Hersteller erfragen von wo die Reifenbreite aus angegeben ist, denn es liegt nie der komplette Reifen auf der Fahrbahn auf. Wenn man davon ausgeht ist die Reifenbreite abgedeckt.
Das ist wirklich in Deutschland nicht mehr normal diese Paragrafenreiterei. Alles muss genau nach Vorschrift laufen und wenn man sich mal erhängen möchte ... Bitte aber nur an einem vom TÜV abgenommenen und geprüften Strick der genau nach Vorschrift hergestellt wurde.
@RszA4 dein Link mit dem Text der Reifenabdeckungen stammt vom Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V die sind nicht der Gesetzgeber und können somit vieles Empfehlen, ob es Anwendung findet ist ne andere Frage.
Maßgeblich sind die StVzO und die EG Richtlinien und die hebeln sich nicht gegeneinander aus.
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Ich bin heute nochmal gefahren. Also hinten sind die Reifen auch komplett im Radkasten inkl. Felge. Vorne sah es heute abend auch so aus als wäre das vorne auch so.... Mal sehen wie das der andere Prüfer am Dienstag sehen wird. Nur Vorne ist das Problem...hinten ist alles Perfekt !!
Laut dem Grundsatz des Vorrangs hat das EU-Recht ein höheres Gewicht als das Recht der Mitgliedstaaten. Der Grundsatz des Vorrangs gilt für alle EU-Rechtsakte mit verbindlicher Wirkung. Die Mitgliedstaaten dürfen also keine nationale Rechtsvorschrift anwenden, die im Widerspruch zum EU-Recht steht.
https://www.Tausendbluetenbaum.de - Maine Coon Hobbyzucht in Brandenburg nahe Berlin!
Das würde ich auch begrüßen wenn nach STVZO und nicht nach EU abgenommen werden würde. Ich denke das kann der Prüfer aber immer noch selber entscheiden. Schließlich geht es um die Sicherheit auf UNSEREN Straßen.
Die EU mischt sich schon viel zu stark bei uns ein !!
@RszA4 ich bin des Lesens schon selber mächtig und habe nicht umsonst oben den Text aus der Eu Rili gepostet weil eben nur dieser Anwendung finden kann und dein Reifenvulkaniseur Verband ist nicht der Gesetzgeber und dessen Text gibt nicht den Wortlaut der Richtlinie wieder bzw wie es in Literatur zum §19 StVZO wiedergegeben wird.
@nogaroA4 hast du den Text vor deinem Posting gelesen? Genau so ist es EU Recht hebelt nunmal Nationales Recht aus und daran haben sich die Prüfer zu halten.
Nicht zu vergessen das die Vorschrift der Radabdeckung aus der Stvzo von 1962 oder so stammt.
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Aber komischerweise nur in Deuschland. In den meisten anderen EU Ländern schert man sich ein Dreck drum was die EU vorschreibt.
Wenn Du dort mit EU Vorschriften kommst wirst Du schnell eines besseren belehrt. Solange das EU Recht nicht in unserer STVZO als alleiniges Recht angegeben ist, wird der Prüfer auch nach der deutschen STVZO prüfen können. Der eine nach EU der andere nach STVZO !
Und selbst da wird in der den Prüfstellen vorliegenden Literatur von REIFENBREITE und nicht Laufflächenbreite geschrieben!
Dann lese dir mal durch was die EU Richtlinien sind: http://de.wikipedia.org/wiki/Richtlinie_(EU)
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Da steht es drin :
Es bleibt den einzelnen Mitgliedstaaten überlassen, wie sie die Richtlinien umsetzen.
Für mich würde das heissen, das das was im Gesetz ist immer der EU Richtlinie vorzuziehen.
Also wenn er nach Gesetz geht kann er keinen Fehler machen.
Richtig, da steht nicht OB, da steht WIE! Heißt sie müssen es machen, wie sie das machen ist halt dann wurscht, jedoch müssen sie diese Richtlinien umsetzen..
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Es steht drin das es dem Staat überlassen ist die Richtlinie umzusetzen und Ihm auch überlassen wird wie er diese umsetzt.
Demnach müsst die Richtline in geltendes Gesetz integriert werden...also in der STVZO als Paragrafh drin stehen.
Sprich STVZO steht immer vor EU Richtlinie. Solange ist es dem Prüfer überlassen ob er Sie anwendet oder nicht !
Das haben wir nun davon das wir in die EU eingetreten sind !! Zusätzliches Durcheinander und jetzt weiß niemand mehr was richtig ist und was nicht !
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