"Angabe der Reifengrößenbezeichnung in der Zulassungsbescheinigung Teil I
Sehr geehrter Herr ....,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Mit der Einführung der neuen Zulassungsdokumente hat Deutschland die Richtlinie 1999/37/EG des Rates über Zulassungsdokumente für Kraftfahr-zeuge und deren Anhänger in nationales Recht überführt.
Diese Richtlinie sieht es nicht vor, überhaupt Angaben über die zulässige Bereifung in der Zulassungsbescheinigung aufzunehmen. Deutschland hat sich gleichwohl entschlossen, wenigstens eine Reifengröße als Anhaltspunkt und als Hinweis über die Kalibrierung des Geschwindigkeitsmessgerätes in der Zulassungsbescheinigung zu nennen.
Auf der Rückseite des Teils I der Zulassungsbescheinigung ist ein Hinweis angebracht, wonach auch andere als die im Feld 15 eingetragenen Reifen am Fahrzeug montiert werden können, wenn diese im Betriebserlaubnis- oder EG-Typgenehmigungsverfahren genehmigt worden sind. Hinweise auf genehmigte Reifengrößen und/oder Rad-/Reifenkombinationen enthält die jedem Fahrzeug vom Hersteller ebenfalls mitgegebene Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity – CoC). Weitere Hinweise kann Ihnen auch der Hersteller des Fahrzeugs entweder aus dem Bereich der Ho-mologation oder in seinem Internetauftritt nennen. Auch im Bereich der Reifenhersteller und des Reifenfachhandels sollten derartige Informationen vorliegen.
Ich hoffe, dass meine Informationen für Sie hilfreich sind und verbleibe
mit freundlichem Gruß
Im Auftrag
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